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Dokument-Nr. 35123

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Verwaltungsgericht München Beschluss05.06.2025

Pornoseiten Pornhub und Youporn vorerst weiterhin in Deutschland gesperrtAntragstellerin hat kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Außer­voll­zug­setzung der ergangenen Sperr­ver­fü­gungen

Das Verwal­tungs­gericht München hat mit Eilbeschlüssen vom 5. Juni 2025 entschieden, dass der Zugriff auf zwei deutsch­sprachige Internetseiten mit porno­gra­phischen Inhalten (Pornhub und YouPorn) über den Provider Telefónica vorerst weiterhin gesperrt bleibt. Die Anträge der in Zypern ansässigen Betreiberin dieser Internetseiten auf vorläufige Außer­kraft­setzung dieser Zugangssperren wurden abgelehnt.

Im April 2024 ordnete die Bayerische Landeszentrale für neue Medien gegenüber der Access-Providerin Telefónica Germany GmbH & Co. OHG mit Sitz in München an, den Abruf der betreffenden Internetseiten aus Deutschland zu sperren. Hintergrund ist eine bereits am 16. Juni 2020 von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen erlassene und vollziehbare Untersagung (Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.09.2022 - 13 B 1911/21, 13 B 1912/21, 13 B 1913/21 -) zur Sicherstellung des Jugendschutzes gegen die Antragstellerin, welche von der Antragstellerin nicht befolgt wird und welche in Zypern bisher nicht vollstreckt werden konnte. Gegen die an die Telefónica gerichteten Bescheide erhob die Antragstellerin im Herbst 2024 beim Verwal­tungs­gericht München Klagen und stellte Eilanträge.

Richter: Die Anträge auf vorläufige Außer­kraft­setzung der Zugangssperren sind bereits unzulässig

Die 17. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts München hat diese Eilanträge jetzt zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts, die der Auffassung der bisher mit gleich­ge­la­gerten Fällen befassten Verwal­tungs­ge­richte entspricht (vgl. Verwal­tungs­gericht Berlin, Beschluss v. 24.04.2025 - VG 32 L 25/25 und VG 32 L 26/25 -.; Verwal­tungs­gericht Neustadt an der Weinstraße, Beschlüsse vom 28.4.2025), sind die Anträge bereits unzulässig, da die Antragstellerin kein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Außer­voll­zug­setzung der gegenüber der Access-Providerin Telefonica ergangenen Sperr­ver­fü­gungen hat. Diese Sperr­ver­fü­gungen gegen die Providerin waren nur erforderlich, weil die Antragstellerin die am 16. Juni 2020 von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen erlassene und vollziehbare Untersagung zur Sicherstellung des Jugendschutzes nicht befolgt hat. Das Interesse der Antragstellerin, unter Verstoß gegen diese Verfügung vom 16. Juni 2020 Nutzern in Deutschland weiterhin den Zugang zu ihren Angeboten zu ermöglichen, ist nicht schutzwürdig.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Bayerischen Verwal­tungs­ge­richtshof einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (pm/pt)

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