18.10.2024
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Dokument-Nr. 32170

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss07.09.2022

Oberverwaltungs­gericht bestätigt Untersagung von pornografischen Inter­ne­t­an­geboten aus ZypernOVG Nordrhein-Westfalen lehnt Eilanträge ab

Die Eilanträge von zwei Anbietern pornografischer Internetseiten mit Sitz in Zypern bleiben auch in zweiter Instanz ohne Erfolg. Dies hat das Oberverwaltungs­gericht entschieden.

Die Landesanstalt für Medien NRW hatte zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gegenüber den zypriotischen Gesellschaften insgesamt drei Inter­ne­t­an­gebote mit frei zugänglichen pornografischen Inhalten beanstandet und deren weitere Verbreitung in Deutschland untersagt, solange die Pornos nicht entfernt werden oder durch die Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu diesen erhalten. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hatte die Anträge der Anbieter auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat nun die hiergegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen.

Kommission für Jugend­me­di­en­schutz als staatsfernes sachlich zuständiges Gremium erlaubt

Zur Begründung hat das Oberver­wal­tungs­gericht ausgeführt: Die von den Anbietern vorgebrachten Gründe geben keine Veranlassung, die Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts Düsseldorf zu ändern. Es unterliegt bei vorläufiger Einschätzung keinen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken, dass bei der Aufsicht über Telemedien-Angebote die inhaltliche Entscheidung über deren Vereinbarkeit mit dem Jugend­me­di­en­schutz-Staatsvertrag allein der von den Ländern gemeinsam errichteten Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zugewiesen ist. Ihre Einbindung in den Entschei­dungs­prozess verstößt weder gegen das Bundesstaats- noch das Demokra­tie­prinzip. Trotz ihrer Aufgabe einer länder­über­grei­fenden einheitlichen Spruchpraxis im Jugend­me­di­en­schutz dient die KJM - ein sachver­ständiges Gremium, dessen Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht an Weisungen gebunden sind - formal als ein Organ der jeweils zuständigen Landes­me­di­e­n­anstalt. Die ihr in der Sache zugewiesenen weitreichenden Entschei­dungs­be­fugnisse sind unter Berück­sich­tigung der Besonderheiten der Teleme­di­en­aufsicht gerechtfertigt, um staatlichen Einfluss zu begrenzen. Die Reglementierung jugend­ge­fähr­dender Inhalte erfordert wertende Entscheidungen, die eine gewisse Gefahr einer politischen Instru­men­ta­li­sierung zur Einflussnahme auf die freie Kommunikation bergen. Es dürfte daher jedenfalls zulässig sein, den für die Rundfunkaufsicht entwickelten Grundsatz der Staatsferne auch auf den Bereich der Telemedien zu erstrecken.

Kein Einfluss von Regelungen anderer Länder auf nationale Bestimmungen

Der Untersagung können die Anbieter auch nicht das sogenannte Herkunfts­land­prinzip entgegenhalten, wonach für Inter­ne­tan­bieter aus einem EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur die dortigen Regeln gelten. Das Verwal­tungs­gericht ist davon ausgegangen, Kindern und Jugendlichen drohten ernste und schwerwiegende Gefahren durch freien Zugang zu pornografischen Internetseiten. Dem setzen die Anbieter mit ihren Beschwerden nichts Durchgreifendes entgegen. Nachdem die Landes­me­di­e­n­anstalt den EU-Mitgliedstaat Zypern hinreichend in die Maßnahmen eingebunden hatte, musste sie auch nicht die (ungewisse) Umsetzung einheitlicher Jugend­schutz­vor­schriften in Zypern abwarten. Wenn ein Mitgliedstaat sich für andere Schutz­mo­da­litäten als ein anderer Mitgliedstaat entscheidet, kann das keinen Einfluss auf die Beurteilung der Verhält­nis­mä­ßigkeit der jeweiligen nationalen Bestimmungen haben. Vielmehr müssen die Beein­träch­ti­gungen der zypriotischen Anbieter in ihrer unions­recht­lichen Dienst­leis­tungs­freiheit im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Jugendschutzes zurücktreten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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