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Verwaltungsgericht Berlin Urteil26.10.2012

Besoldung der Berliner Beamten ist amtsangemessenBerliner Besoldung verstößt nicht gegen Grundsatz und Gleichheitssatz

Die Besoldung der Beamten im Land Berlin verstößt nicht gegen den Verfas­sungs­grundsatz amtsan­ge­messener Besoldung. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Kläger, Berliner Landesbeamte verschiedener Besol­dungs­gruppen, jeweils die Auffassung vertreten, ihre Besoldung sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Das Land Berlin habe die Besoldung über einen zu langen Zeitraum nicht im Einklang mit den steigenden Verbrau­cher­preisen erhöht; die finanziell schwierige Situation des Landes könne dies nicht rechtfertigen.

Besoldung muss neben Grund­be­dürf­nissen ein "Minimum an Lebenskomfort" gewährleisten

Das Verwal­tungs­gericht Berlin wies die Klagen ab. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts sei die Besoldung von Beamten erst dann verfas­sungs­widrig, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze evident nicht mehr gewahrt sei. Dies sei in Berlin nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsan­ge­messenen Alimentation dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte außer den Grund­be­dürf­nissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unter­halts­pflichten gegenüber seiner Familie erfüllen könne. Unter Zugrundelegung der für die Berechnung maßgebenden Jahres­net­to­ein­kommen verstoße die Berliner Besoldung nicht gegen diesen Grundsatz.

Berliner Beamte verfügen über Gehalts­vor­sprung gegenüber Angestellte des öffentlichen Dienstes

Sie verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Wegen der Kompetenz der Länder, die Besoldung selbst zu regeln, stelle der Umstand, dass der Bund und andere Länder für gleichartige Ämter mehr zahlten als das Land Berlin, keine sachwidrige Ungleichbehandlung dar. Ein Vergleich der Nettoeinkommen der Berliner Beamten gegenüber den Löhnen der Angestellten des öffentlichen Dienstes ergebe sogar einen Gehalts­vor­sprung der Beamten. Schließlich wahre die Berliner Besoldung den verfas­sungs­rechtlich gebotenen Mindestabstand von 15 % zum Einkommen von Familien, die staatliche Unterstützung erhielten.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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