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Verwaltungsgericht Berlin Urteil06.11.2012

Richter­be­soldung in Berlin ist amtsangemessenBesoldung von Beamten und Richtern in Berlin ist nicht verfas­sungs­widrig

Die Besoldung der Richter im Land Berlin verstößt nicht gegen den Verfas­sungs­grundsatz amtsan­ge­messener Besoldung. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

In dem vorzuliegenden Fall ist der Kläger ein Vorsitzender Richter in der höchsten Stufe der Besol­dungs­gruppe R 2. Dieser hatte die Auffassung vertreten, seine Besoldung sei jedenfalls ab 2008 verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Die Einkommen der Juristen in der Privat­wirt­schaft und in großen Rechts­an­walts­kanzleien seien in den letzten Jahren deutlich stärker gestiegen als die Einkommen der Richter. Schließlich seien die im Dienst des Landes stehenden Richter gegenüber den deutlich besser alimentierten Kollegen anderer Bundesländer benachteiligt.

Gesetzgeber verfügt über weiten Gestal­tungs­spielraum bei Ausgestaltung des Alimen­ta­ti­o­ns­prinzips

Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts sei die Besoldung von Beamten und Richtern erst dann verfas­sungs­widrig, wenn dies evident sei. Dies sei in Berlin nicht der Fall, auch wenn die hier gezahlte Richter­be­soldung geringer sei als die in anderen Bundesländern gewährte Alimentation. Dem Gesetzgeber komme bei der Ausgestaltung des Alimen­ta­ti­o­ns­prinzips ein weiter Gestal­tungs­spielraum zu. Dabei seien u.a. das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft und die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber dürfe in seine Erwägungen auch die Entwicklung der allgemeinen wirtschaft­lichen und finanziellen Verhältnisse einbeziehen. Der Berliner Gesetzgeber habe den hierdurch bestimmten Gestal­tungs­spielraum nicht in evidenter Weise überschritten.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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