21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss28.04.2010

VG Berlin: Denkmal­schutz­gesetz vermittelt Umgebungsschutz gegen NachbarbebauungAußer­ge­wöhnliche Architektur des Nachba­r­bau­vor­habens nicht mit Anforderungen des Denkmal­schutz­ge­setzes vereinbar

Der Umgebungsschutz des Denkmal­schutz­ge­setzes besteht nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern vermittelt auch dem Eigentümer eines Denkmals ein wehrfähiges eigenes Recht. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall befinden sich an der Straßenfront der denkmal­ge­schützten „Kalkscheune“, einem Veran­stal­tungsort für Konzerte und Kongresse, an der Johannisstraße in Berlin zwei– und dreigeschossige Gebäude mit historischer Fassade. Auf dem Nachba­r­grundstück soll ein bis zu sieben­ge­schossiges Wohngebäude errichtet werden, dessen Fassade von plastisch gestalteten, vorgehängten Alumi­ni­um­la­mellen geprägt ist. Statt konventioneller Fensterformen sollen „direkte Ausblicke durch organisch geformte Einschnitte in die Lamel­len­struktur inszeniert“ werden. Die Antragstellerin hatte hiergegen sowohl denkma­l­rechtliche als auch baupla­nungs­rechtliche Bedenken - gestützt auf die „heranrückende Wohnbebauung“ - geltend gemacht.

Eigenart und Erschei­nungsbild des Denkmals darf nur neue bauliche Anlage wesentlich beeinträchtigt werden

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestehen ernstliche Zweifel, ob die außer­ge­wöhnliche Architektur des Bauvorhabens mit den Anforderungen des Berliner Denkmal­schutz­ge­setzes vereinbar ist. Danach darf die unmittelbare Umgebung eines Baudenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von prägender Bedeutung ist, nicht durch bauliche Anlagen dergestalt verändert werden, dass die Eigenart und das Erschei­nungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden. Dieser Umgebungsschutz solle gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung eines Baudenkmals nicht geschmälert werde. Das heiße zwar keinesfalls, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären; hinzutretende bauliche Anlagen müssten sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt habe und dürften es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen. Das neben der Kalkscheune geplante Bauvorhaben lasse die notwendige Zurückhaltung aber vermissen.

„Kalkscheune“ muss dennoch Lärmwerte eines allgemeinen Wohngebietes einhalten

Ohne Erfolg blieb die Antragstellerin, soweit sie die Besorgnis einer Einschränkung ihres Geschäfts­be­triebes wegen möglicher Nachba­r­kon­flikte, insbesondere wegen der Lärmsituation bei Musik­ver­an­stal­tungen geltend gemacht hatte. Die „Kalkscheune“ müsse sich entgegenhalten lassen, dass sie nach den ihr erteilten Bauge­n­eh­mi­gungen bei Veranstaltungen in den Räumen ohnehin die Lärmwerte eines Allgemeinen Wohngebietes einhalten müsse und die Nutzung des Innenhofes für Musikd­a­r­bie­tungen nicht von einer Genehmigung umfasst sei.

Quelle: ra-online, VG Berlin

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