22.11.2024
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Dokument-Nr. 6362

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil03.07.2008

OVG: Wohnbebauung in der Nähe der Burg Rheinfels (Denkmalzone) in St. Goar zulässigDenkmal­schutz­belange stehen einer Bebauung nicht entgegen

Der Errichtung zweier Mehrfa­mi­li­en­häuser auf gleicher Hanglage wie die Burg Rheinfels, die Teil der Denkmalzone „Burg und Festung Rheinfels in St. Goar” ist, stehen Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die zuständige Kreisverwaltung hatte den Antrag der Bauherrin auf Genehmigung der Wohngebäude mit der Begründung abgelehnt, das Vorhaben führe zu negativen Auswirkungen auf die denkmal­ge­schützte Burganlage. Bereits das Verwal­tungs­gericht verpflichtete den Landkreis, die bau- und denkmal­schutz­rechtliche Genehmigung zur Errichtung der Häuser zu erteilen. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Eigentumsschutz geht hier vor Denkmalschutz

Die Denkmal­schutz­belange seien mit den verfas­sungs­rechtlich gesicherten Interessen eines Eigentümers an der Bebauung seines Grundstücks abzuwägen. Der Eigentumsschutz gehe hier vor. Das Gesam­t­er­schei­nungsbild der Burganlage werde durch das Bauvorhaben auch aufgrund bestehender baulicher Vorbelastung am hängigen Ortsrand von St. Goar nur unerheblich optisch beeinträchtigt werden. Die Wohngebäude könnten sowohl von der Ortslage von St. Goar als auch von der gegen­über­lie­genden Rheinseite aus nur in geringem Umfang wahrgenommen werden, wie eine Ortsbe­sich­tigung des Gerichts ergeben habe. Vergleichbares gelte auch hinsichtlich der zur Denkmalzone gehörenden Felsenwand hinter den Baugrundstücken. Die Wand werde nur auf einer geringen Länge verdeckt werden und zudem die geplanten Gebäude überragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.07.2008

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