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19.01.2025  
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil15.08.2013

Berlin: Nachbarklage gegen geplante sechs­ge­schossige Bebauung am Großen Wannsee erfolgreichVerwal­tungs­gericht Berlin erklärt Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes für rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat einer Nachbarklage stattgegeben, die sich gegen eine geplante sechs­ge­schossige Bebauung richtete. Der Bebauungsplan für das Gebiet setzt lediglich die Zahl der Vollgeschosse auf zwei fest. Die vom Bezirksamt in Aussicht gestellte Befreiung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse auf sechs Vollgeschosse erklärte das Verwal­tungs­gericht für rechtswidrig.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Nachbar gegen eine am Großen Wannsee in unmittelbarer Nähe der Wannseebrücke geplante sechs­ge­schossige Bebauung statt, mit der das Ergebnis eines städtebaulichen Wettbewerbs umgesetzt werden soll.

Bezirksamt stellt Befreiung von festgesetzter Zahl der Vollgeschosse auf sechs Vollgeschosse in Aussicht

Das in der Nachbarschaft des Klägers gelegene Baugrundstück wurde in den 70er Jahren viergeschossig bebaut, diese Bebauung wird jedoch nicht mehr genutzt. Der Bebauungsplan für das Gebiet, in dem das Baugrundstück gelegen ist, setzt die Zahl der Vollgeschosse auf zwei fest. Der der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin vom Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin erteilte Bauvorbescheid, gegen den sich der Kläger wendet, stellt die Befreiung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse auf sechs Vollgeschosse in Aussicht.

In Aussicht gestellte Befreiung verletzt Nachbar in Anspruch auf Erhalt der typischen Prägung des Gebiets

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hielt die in Aussicht gestellte Befreiung für rechtswidrig und gab der Klage statt. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes dürfe nur erteilt werden, wenn sie die Grundzüge der Planung nicht berühre. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Denn die Festsetzung von lediglich zwei Vollgeschossen diene ausweislich des Bebauungsplanes gerade dazu, das landschaftlich reizvolle Gesamtbild des Gebietes, das für den Ausflugsverkehr der Berliner Bevölkerung von übergeordneter städtebaulicher Bedeutung sei, zu erhalten und zu verbessern. Die in Aussicht gestellte Befreiung verletze den Kläger in seinem Anspruch auf Erhalt der typischen Prägung des Gebiets.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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