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- Anwohner müssen Bau eines Einkaufszentrums in Wohnbebauungslage an der Grenze zum Kerngebiet duldenVerwaltungsgericht Berlin, Beschluss27.09.2012, VG 19 K 148.12
- BVerwG: Kein Eröffnung von Discountern bei bereits vorhandenem NahversorgungsbereichBundesverwaltungsgericht, Urteil17.12.2009, BVerwG 4 C 1.08 und 4 C 2.08
Verwaltungsgericht Berlin Urteil28.01.2013
Bau eines weiteren Einkaufszentrums wegen schädlicher Auswirkungen für bereits existierende zentrale Versorgungsbereiche unzulässigUntersagung des Baus dient Verhinderung städtebaulicher Missstände
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Bau eines weiteren Einkaufszentrums an der Landsberger Allee in Berlin-Lichtenberg untersagt, da der Bau des Einkaufzentrums schädliche Auswirkungen für mindestens drei bereits existierende zentrale Versorgungsbereiche im Bezirk mit sich bringen würde.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls wollte ein so genanntes SB-Warenhaus mit einer großteils für Lebensmittel vorgesehenen Verkaufsfläche von 5.000m² bzw. 8.000 m² in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem dort von ihr betriebenen Bau- und Gartenmarkt errichten.
Ortsteilzentren würden durch weiteres Einkaufszentrum erhebliche Umsatzrückgänge erleiden
Das Bezirksamt Lichtenberg hält das Vorhaben für nicht genehmigungsfähig, da von einem Einkaufzentrum in dieser Größe schädliche Auswirkungen für mindestens drei bereits existierende zentrale Versorgungsbereiche im Bezirk zu befürchten seien. Ein Gutachten hatte ergeben, dass diese Ortsteilzentren erhebliche Umsatzrückgänge erleiden würden. Dagegen hatte die Klägerin eingewandt, ihr Vorhaben ziele insbesondere auf autofahrende Käuferschichten und habe deshalb einen großen Einzugsbereich. Der fußgängerorientierte, der örtlichen Versorgung dienenden Einzelhandel werde davon nicht negativ beeinflusst.
Eröffnung des Bauvorhabens würde zu existenzgefährdenden Umsatzverlusten führen
Dem ist das Verwaltungsgericht Berlin nicht gefolgt. Von dem geplanten Einkaufszentrum seien schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungseinrichtungen zu erwarten. Dabei gehe es nicht um die Verhinderung von Konkurrenz für den bereits etablierten Einzelhandel, sondern um die Verhinderung städtebaulicher Missstände, insbesondere die Verhinderung von Leerständen. Diese seien aber im Falle einer Realisierung der Planung zu befürchten. Die Eröffnung des Vorhabens der Klägerin werde voraussichtlich - jedenfalls bei dem Ortsteilzentrum Hauptstraße/Storchenhof - zu existenzgefährdenden Umsatzverlusten führen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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