18.10.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil17.12.2009

BVerwG: Kein Eröffnung von Discountern bei bereits vorhandenem Nahver­sor­gungs­bereichSchutz der verbrau­chernahen Grundversorgung

Auch so genannte Nahver­sor­gungs­be­reiche können zentrale Versor­gungs­be­reiche sein, die vor schädlichen Auswirkungen durch Einzelhandel außerhalb dieses Bereichs zu schützen sind. Das heißt, dass Discounter-Filialen dann nicht gebaut und eröffnet werden dürfen, wenn dadurch bereits vorhandene Geschäfte geschädigt werden könnten. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Geklagt hatten zwei Lebens­mit­tel­dis­counter, die sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung bzw. eines Vorbescheids für die Errichtung eines Lebens­mit­te­l­ein­zel­han­del­be­triebs in München bzw. Köln wenden.

Bauvorhaben darf keine schädlichen Auswirkungen auf vorhandene Versor­gungs­be­reiche haben

Nach § 34 Abs. 3 BauGB dürfen von Bauvorhaben, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils an sich zulässig sind, keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versor­gungs­be­reiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrau­chernahen Versorgung. Zentrale Versor­gungs­be­reiche sind nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzel­han­dels­nut­zungen - häufig ergänzt durch diverse Dienst­leis­tungen und gastronomische Angebote - eine Versor­gungs­funktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt.

Auch im Wesentlichen fußläufig erreichbares Einkaufsgebiet kann Funktion des zentralen Versor­gungs­be­reichs zukommen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt und klargestellt, dass auch solchen Einkaufs­be­reichen eine Funktion als zentraler Versor­gungs­bereich zukommen kann, die ein im Wesentlichen fußläufig erreichbares Einzugsgebiet haben und der Nahversorgung dienen. In dem Kölner Fall hat es zudem die Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts bestätigt (BVerwG 4 C 2.08), wonach bei der Prognose, ob schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, auch berücksichtigt werden könne, dass die Funkti­o­ns­fä­higkeit des Nahver­sor­gungs­be­reichs bereits durch zwei andere nahe beieinander liegende Lebens­mit­tel­märkte vorbelastet sei. In dem anderen Fall (BVerwG 4 C 1.08) hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht den Rechtsstreit dagegen an den Verwal­tungs­ge­richtshof zur erneuten Würdigung der tatsächlichen Umstände zurückverwiesen, weil dieser sich bei der Prognose der städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens allein an Schwellenwerten orientiert hat, die er den raumord­nungs­recht­lichen Regelungen des Landes­ent­wick­lungs­pro­gramms entnommen hat. Solche landes­pla­ne­rischen Zielvorgaben sind jedoch für die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit eines einzelnen Vorhabens am Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB ungeeignet.

Quelle: ra-online, BVerwG

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