21.11.2024
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil17.12.2009

VGH Baden-Württemberg: Ansied­lungs­vorhaben von IKEA mit Zielen des Landes­ent­wick­lungsplans nicht vereinbarBauplanung verstößt gegen Kongruenzgebot

Ein Bauvorhaben der Möbelhauskette IKEA ist mit den Zielen des Landes­ent­wick­lungsplans nicht vereinbar. Darüber hinaus ist das Regie­rungs­prä­sidium auch nicht verpflichtet, ausnahmsweise eine Abweichung von diesen Zielen zuzulassen. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg.

Das Unternehmen IKEA plant zusammen mit der Stadt Rastatt, westlich der A 5 ein IKEA-Einrich­tungshaus, einen Bau- und Gartenmarkt sowie einen Küchenfachmarkt mit einer Gesamt­ver­kaufs­fläche von ca. 40.000 m² zu errichten. IKEA beantragte im Mai 2007 beim Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe die Einleitung eines Raumord­nungs­ver­fahrens. Die Stadt Rastatt stellte ergänzend den Antrag, eine Abweichung von den Zielen des Landes­ent­wick­lungsplans zuzulassen. Dieser enthält u.a. die Bestimmung, dass Einzel­han­dels­groß­projekte in der Regel nur in Unter-, Mittel- oder Oberzentren errichtet werden dürfen und dass der Einzugsbereich solcher Vorhaben den zentra­lört­lichen Verflech­tungs­bereich des jeweiligen Zentrums nicht wesentlich überschreiten dürfe. Das Regie­rungs­prä­sidium lehnte den Antrag der Stadt Rastatt ab. Der Einzugsbereich des Ansied­lungs­vor­habens von IKEA überschreite den Verflech­tungs­bereich des Mittelzentrums Rastatt wesentlich. Es sei daher raumordnerisch nicht vertretbar. Die Grundzüge der Planung würden verletzt. Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe wies die von der Stadt Rastatt erhobene Klage, zu der das Unternehmen IKEA beigeladen wurde, ab.

Landes­ent­wick­lungsplan mit Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit vereinbar

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat die verwal­tungs­ge­richtliche Entscheidung bestätigt. Er hat die Berufungen der Stadt Rastatt und IKEA mit der Begründung zurückgewiesen, das Ansied­lungs­vorhaben widerspreche in seiner Gesamtheit zentralen Zielen des Landes­ent­wick­lungsplans Baden-Württemberg. Es verstoße gegen das Kongruenzgebot, wonach die Verkaufsfläche der Einzel­han­dels­groß­projekte so bemessen sein soll, dass deren Einzugsbereich den zentra­lört­lichen Verflech­tungs­bereich nicht wesentlich überschreite. Das Kongruenzgebot ergänze das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzen­tra­ti­o­nsgebot). Es sei zwar als Sollvorschrift ausgestaltet, entfalte aber gleichwohl aufgrund des Regelungs­zu­sam­menhangs Verbindlichkeit wie eine Muss-Vorschrift. Nur bei Vorliegen atypischer Umstände könne davon abgewichen werden. Das geplante Ansied­lungs­vorhaben sei mit dem Kongruenzgebot nicht vereinbar. Denn der zentralörtliche Verflech­tungs­bereich des Mittelzentrums Rastatt werde durch den Einzugsbereich des gesamten Ansied­lungs­vor­habens ganz erheblich überschritten. Nach dem von IKEA im Verfahren vorgelegten Marktgutachten sei zu erwarten, dass bei einer gemeinsamen Betrachtung des IKEA-Einrich­tungs­hauses und der Fachmärkte lediglich 18 % der Umsätze aus dem Verflech­tungs­bereich des Mittelzentrums Rastatt stammen werden, 82 % dagegen von außerhalb dieses der Stadt zugeordneten Einzugsbereichs. Das im Landesentwicklungsplan verbindlich formulierte Ziel des Kongruenzgebots sei verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Gegenüber den damit zulässigerweise verfolgten überörtlichen Interessen müsse die Planungshoheit der Stadt zurücktreten. Auch mit der europa­recht­lichen Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit sei der Landes­ent­wick­lungsplan vereinbar.

Eine Abweichung von dem Ziel des Landes­ent­wick­lungsplans könne angesichts der Größe des Vorhabens nicht zugelassen werden.

Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

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