18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil17.12.2009

VGH Baden-Württemberg: Ansied­lungs­vorhaben von IKEA mit Zielen des Landes­ent­wick­lungsplans nicht vereinbarBauplanung verstößt gegen Kongruenzgebot

Ein Bauvorhaben der Möbelhauskette IKEA ist mit den Zielen des Landes­ent­wick­lungsplans nicht vereinbar. Darüber hinaus ist das Regie­rungs­prä­sidium auch nicht verpflichtet, ausnahmsweise eine Abweichung von diesen Zielen zuzulassen. Dies entschied der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg.

Das Unternehmen IKEA plant zusammen mit der Stadt Rastatt, westlich der A 5 ein IKEA-Einrich­tungshaus, einen Bau- und Gartenmarkt sowie einen Küchenfachmarkt mit einer Gesamt­ver­kaufs­fläche von ca. 40.000 m² zu errichten. IKEA beantragte im Mai 2007 beim Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe die Einleitung eines Raumord­nungs­ver­fahrens. Die Stadt Rastatt stellte ergänzend den Antrag, eine Abweichung von den Zielen des Landes­ent­wick­lungsplans zuzulassen. Dieser enthält u.a. die Bestimmung, dass Einzel­han­dels­groß­projekte in der Regel nur in Unter-, Mittel- oder Oberzentren errichtet werden dürfen und dass der Einzugsbereich solcher Vorhaben den zentra­lört­lichen Verflech­tungs­bereich des jeweiligen Zentrums nicht wesentlich überschreiten dürfe. Das Regie­rungs­prä­sidium lehnte den Antrag der Stadt Rastatt ab. Der Einzugsbereich des Ansied­lungs­vor­habens von IKEA überschreite den Verflech­tungs­bereich des Mittelzentrums Rastatt wesentlich. Es sei daher raumordnerisch nicht vertretbar. Die Grundzüge der Planung würden verletzt. Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe wies die von der Stadt Rastatt erhobene Klage, zu der das Unternehmen IKEA beigeladen wurde, ab.

Landes­ent­wick­lungsplan mit Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit vereinbar

Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat die verwal­tungs­ge­richtliche Entscheidung bestätigt. Er hat die Berufungen der Stadt Rastatt und IKEA mit der Begründung zurückgewiesen, das Ansied­lungs­vorhaben widerspreche in seiner Gesamtheit zentralen Zielen des Landes­ent­wick­lungsplans Baden-Württemberg. Es verstoße gegen das Kongruenzgebot, wonach die Verkaufsfläche der Einzel­han­dels­groß­projekte so bemessen sein soll, dass deren Einzugsbereich den zentra­lört­lichen Verflech­tungs­bereich nicht wesentlich überschreite. Das Kongruenzgebot ergänze das Zentrale-Orte-Prinzip (Konzen­tra­ti­o­nsgebot). Es sei zwar als Sollvorschrift ausgestaltet, entfalte aber gleichwohl aufgrund des Regelungs­zu­sam­menhangs Verbindlichkeit wie eine Muss-Vorschrift. Nur bei Vorliegen atypischer Umstände könne davon abgewichen werden. Das geplante Ansied­lungs­vorhaben sei mit dem Kongruenzgebot nicht vereinbar. Denn der zentralörtliche Verflech­tungs­bereich des Mittelzentrums Rastatt werde durch den Einzugsbereich des gesamten Ansied­lungs­vor­habens ganz erheblich überschritten. Nach dem von IKEA im Verfahren vorgelegten Marktgutachten sei zu erwarten, dass bei einer gemeinsamen Betrachtung des IKEA-Einrich­tungs­hauses und der Fachmärkte lediglich 18 % der Umsätze aus dem Verflech­tungs­bereich des Mittelzentrums Rastatt stammen werden, 82 % dagegen von außerhalb dieses der Stadt zugeordneten Einzugsbereichs. Das im Landesentwicklungsplan verbindlich formulierte Ziel des Kongruenzgebots sei verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Gegenüber den damit zulässigerweise verfolgten überörtlichen Interessen müsse die Planungshoheit der Stadt zurücktreten. Auch mit der europa­recht­lichen Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit sei der Landes­ent­wick­lungsplan vereinbar.

Eine Abweichung von dem Ziel des Landes­ent­wick­lungsplans könne angesichts der Größe des Vorhabens nicht zugelassen werden.

Quelle: ra-online, VGH Baden-Württemberg

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8968

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI