21.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil26.06.2008

Ziele des Landes­ent­wick­lungsplans stehen Errichtung eines IKEA-Einrich­tungs­hauses entgegen

Die geplante Ansiedlung eines IKEA-Einrich­tungs­hauses in Rastatt ist vorerst gescheitert. Dies ist das Ergebnis eines Urteils des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe.

Die Stadt Rastatt plant gemeinsam mit IKEA, westlich der A 5 ein IKEA-Einrich­tungshaus zu errichten. Außerdem sollen ein Bau- und Gartenmarkt sowie ein Küchenfachmarkt entstehen. IKEA beantragte im Mai 2007 beim Regie­rungs­prä­sidium Karlsruhe die Einleitung eines Raumord­nungs­ver­fahrens, die Stadt Rastatt beantragte ergänzend, eine Abweichung von den Zielen des Landes­ent­wick­lungs­planes zuzulassen. Der Landes­ent­wick­lungsplan bestimmt unter anderem, dass Einzel­han­dels­groß­vorhaben in der Regel nur in Unter- Mittel- oder Oberzentren errichtet werden dürfen und dass der Einzugsbereich solcher Vorhaben dem Versor­gungs­bereich des jeweiligen Zentrums entsprechen soll. Das Regie­rungs­prä­sidium lehnte den Antrag der Stadt Rastatt ab, weil der Einzugsbereich des geplanten IKEA-Hauses den Versor­gungs­bereich des Mittelzentrums Rastatt wesentlich überschreite. Es sei raumordnerisch nicht vertretbar und verletze in gravierender Weise die Grundzüge der Planung.

Gegen diese Entscheidung erhob die Stadt Rastatt Klage beim Verwal­tungs­gericht. Sie argumentierte gemeinsam mit dem beigeladenen IKEA-Unternehmen, der beabsichtigten Planung stünden überhaupt keine Ziele der Raumordnung entgegen. Denn die Bestimmung, wonach der Einzugsbereich des Vorhabens dem Versor­gungs­bereich des Zentrums entsprechen solle, sei kein wirksames Ziel des Landes­ent­wick­lungsplans, weil sie zu unbestimmt sei. Es sei nämlich nicht festgelegt worden, in welchen Fällen von der Soll-Vorschrift abgewichen werden könne.

Das Verwal­tungs­gericht folgte der Argumentation nicht und wies die Klage ab. Eine Soll-Bestimmung in einem Landes­ent­wick­lungsplan sei nicht gleichzusetzen mit einer Regel-Ausnahme-Bestimmung, bei der sowohl die Regel- als auch die Ausnah­me­vor­aus­set­zungen festgelegt werden müssten. Eine Soll-Vorschrift sei nämlich ebenso verbindlich wie eine Mussvorschrift. Nur in atypischen, nicht vorhersehbaren Ausnahmefällen könne davon abgewichen werden. Dagegen bedeute eine Regel-Ausnahme-Vorschrift, dass sie nur "in der Regel" verbindlich sei, in bestimmten, von vornherein festgelegten Fällen dagegen nicht. Die geplante Ansiedlung des IKEA-Hauses und der weiteren Fachmärkte verstoße erheblich gegen ein Ziel des Landes­ent­wick­lungsplans, weil der Einzugsbereich der Unternehmen den Versor­gungs­bereich Rastatts massiv überschreite. Nach dem im Verfahren vorgelegten Marktgutachten sei zu erwarten, dass nur 18 % der Umsätze aus dem Mittelzentrum Rastatt stammen werden, 82 % dagegen von außerhalb.

Der hilfsweise gestellte Antrag, eine Abweichung von dem Ziel des Landes­ent­wick­lungsplans zuzulassen, blieb ebenfalls erfolglos. Denn das Vorhaben berührt nach Auffassung des Gerichts die Grundzüge der Planung. Zu diesen Grundzügen zählten insbesondere die Prinzipien, dass Einzel­han­dels­groß­projekte nur in Unter-, Mittel-, und Oberzentren errichtet werden dürften und dass der Einzugsbereich solcher Vorhaben dem Versor­gungs­bereich des jeweiligen Zentrums entsprechen solle. Diese Prinzipien bildeten gerade das Grundgerüst der Landesplanung. Für Vorhaben, die diesem Grundgerüst widersprächen, dürften keine Abweichungen zugelassen werden.

Schließlich greife der angefochtene Bescheid des Regie­rungs­prä­sidiums auch nicht unver­hält­nismäßig in die verfas­sungs­rechtlich verbürgte Planungshoheit der Stadt Rastatt ein, denn die mit dem Landes­ent­wick­lungsplan verfolgten überörtlichen Interessen hätten gegenüber dem Selbst­ver­wal­tungsrecht der Stadt ein höheres Gewicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 07.07.2008

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