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- Anwohner müssen Bau eines Winzerbetriebes in unmittelbarer Nachbarschaft duldenVerwaltungsgericht Neustadt, Urteil12.07.2012, 4 K 224/12.NW
- Lärm durch Kinderspielplatz für Nachbarn nicht unzumutbarVerwaltungsgericht Neustadt, Urteil28.06.2012, 4 K 194/12.NW
- Licht-Immissionen durch Videowallanlage im Fußballstadion für Nachbarn zumutbarVerwaltungsgericht Trier, Urteil09.05.2012, 5 K 1226/11.TR
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss27.09.2012
Anwohner müssen Bau eines Einkaufszentrums in Wohnbebauungslage an der Grenze zum Kerngebiet duldenVerkehrs- und Lärmgutachten zeigt keine Rücksichtlosigkeit des Bauvorhabens gegenüber den Nachbarn
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag eines Nachbarn auf Erlass eines Baustopps für ein Einkaufszentrum am Berliner Leipziger Platz zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts müssen die Nachbargrundstücke höhere Lärmwerte hinnehmen, da auch die vorlegten Verkehrs- und Lärmgutachten eine Rücksichtlosigkeit des Bauvorhabens gegenüber den Nachbarn nicht belegen konnten und maßgebliche Grenz- und Richtwerte für den Lärmschutz eingehalten werden.
Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Streitfalls war der Meinung, dass der von dem Einkaufszentrum auf dem Grundstück des ehemaligen Wertheimkaufhauses am Leipziger Platz angezogene Zu- und Abfahrtverkehr für die Nachbarn unzumutbar sei. Für die geplante Verkaufsfläche von 36.000 m² seien nicht genügend Stellplätze vorhanden. Daher seien erheblicher Parksuchverkehr und Staus in der Voßstraße zu befürchten. Zusammen mit dem geplanten zweiten Einkaufszentrum entlang der Wilhelmsstraße 95/96 entstehe ein "Megacenter", das noch größere und nicht mehr hinnehmbare Verkehrsbelastungen verursache.
Maßgebliche Grenz- und Richtwerte für Lärmschutz eingehalten
Dem ist das Verwaltungsgericht Berlin nicht gefolgt. Die von der Antragstellerin vorlegten Verkehrs- und Lärmgutachten könnten eine Rücksichtlosigkeit des Bauvorhabens gegenüber den Nachbarn nicht belegen. Die maßgeblichen Grenz- und Richtwerte für den Lärmschutz würden eingehalten. Die Nachbarn müssten hier höhere Lärmwerte hinnehmen, was auf der Lage der Wohnbebauung an der Grenze zu Kerngebieten in exponierter Innenstadtlage beruhe. Eine Gesamtbetrachtung beider Einkaufszentren sei nicht vorzunehmen. Außerdem werde das zweite Einkaufzentrum über die Wilhelmstraße nahe der Leipziger Straße und nicht über die Voßstraße erschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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