21.11.2024
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Verwaltungsgericht Neustadt Urteil12.07.2012

Anwohner müssen Bau eines Winzerbetriebes in unmittelbarer Nachbarschaft duldenWinzerbetrieb muss für allgemeines Wohngebiet zulässige Immis­si­ons­richtwerte einhalten

Die Immissionen und sonstigen Belästigungen, die von einer geplanten Aussiedlung eines Winzerbetriebes von einem Ortskern in den Außenbereich der Gegend ausgehen, sind von den Nachbarn hinzunehmen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Neustadt.

Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wohnen in Ortsrandlage in Steinweiler in einem allgemeinen Wohngebiet. Im Süden grenzt ein Wirtschaftsweg an. Der Beigeladene ist Inhaber eines Weinbaubetriebs im Ortskern, mit dem er in den Außenbereich aussiedeln möchte. Der beklagte Landkreis Germersheim erteilte ihm im Mai 2011 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses und einer landwirt­schaft­lichen Produktions- und Lagerhalle mit Büro, Weinverkostung und Ferienwohnung auf dem südlich des an das Anwesen der Kläger angrenzenden Wirtschaftsweges gelegenen Grundstück. Im Vorfeld war ein schall­tech­nisches Gutachten eingeholt worden, das auf der Grundlage der Betrie­bs­be­schreibung des Beigeladenen zum Ergebnis kam, dass keine schall­tech­nischen Maßnahmen erforderlich seien. Dagegen legten die Kläger sowie mehrere andere Bewohner von Steinweiler Widerspruch ein.

Kreis­rechts­aus­schuss des Landkreises ergänzt Baugenehmigung um Immis­si­ons­richtwerte

Der Kreis­rechts­aus­schuss des Landkreises Germersheim wies den Widerspruch der Kläger zurück, ergänzte aber die Baugenehmigung um die Auflage, dass der Beurtei­lungspegel der von dem genehmigten Betrieb ausgehenden Geräusche, einschließlich Fahrzeug­ge­räuschen am Wohnhaus der Kläger am Tag 55 dB (A) und in der Nacht 40 dB (A) nicht überschreiten dürfe. Ferner wurde ausdrücklich klargestellt, dass die Baugenehmigung nicht die Nutzung der genehmigten baulichen Anlagen für Wein- oder Hoffeste umfasse.

Nachbarn befürchten unzumutbare Lärmbe­läs­ti­gungen

Die Kläger erhoben dagegen Klage und machten u.a. geltend, es sei damit zu rechnen, dass sie nach Aufnahme des Winzerbetriebs auf ihrem Grundstück unzumutbaren Immissionen ausgesetzt seien. Das eingeholte Lärmgutachten sei unzureichend.

Überschreitung der zulässigen Immis­si­ons­richtwerte nicht wahrscheinlich

Das Verwal­tungs­gericht Neustadt hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gegen hier allein zu prüfende drittschützende Vorschriften verstoße. Der Kreis­rechts­aus­schuss habe die Baugenehmigung um die Auflage ergänzt, dass die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Immis­si­ons­richtwerte einzuhalten seien. Damit habe der Beklagte den Lärmschutz für die Kläger verbindlich geregelt. Es sei angesichts des eingeholten schall­tech­nischen Gutachtens auch nicht ernstlich zweifelhaft, dass die zulässigen Immis­si­ons­richtwerte bei regelmäßigem Betrieb des Weinguts eingehalten werden könnten. Da der Wider­spruchs­be­scheid die Abhaltung von Hof- und Weinfesten sowie sonstigen seltenen Ereignissen vom Geneh­mi­gungs­umfang ausgenommen habe, sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht ersichtlich.

Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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