21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss13.08.2008

Bahnhofsumbau: Keine lärmschutz­rechtliche Ausnah­me­ge­neh­migung für Bauarbeiten am SonntagAuf dem Berliner Bahnhof Ostkreuz finden sonntags weiterhin keine Bauarbeiten statt

Am Bahnhof Ostkreuz darf nach einer Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin weiterhin nicht am Sonntag gebaut werden. Die 10. Kammer hat damit den Antrag der mit den Baumaßnahmen betrauten Baufirma zurückgewiesen, das Land Berlin vorläufig zu verpflichten, auch für die Sonntage des August 2008 eine lärmschutz­rechtliche Ausnah­me­ge­neh­migung zu erteilen.

Die Senats­ver­waltung für Gesundheit, Umwelt und Verbrau­cher­schutz hatte der Baufirma Anfang August 2008 eine bis Ende Oktober 2008 geltende lärmschutz­rechtliche Ausnah­me­ge­neh­migung für nächtliche Arbeiten erteilt, ohne allerdings – wie von der Antragstellerin beantragt - die im August 2008 gelegenen Sonntage in die Genehmigung einzubeziehen. Dabei orientierte sich die Behörde an den Vorgaben aus den Beschlüssen des Verwal­tungs­ge­richts Berlin (Lärm geplagter Anwohner unterliegt: Bahnhofsumbau darf auch nachts stattfinden) und des Oberver­wal­tungs­ge­richts Berlin-Brandenburg (OVG: Wenn einem lärmgeplagten Anwohner Ersatz­schlafräume zur Verfügung stehen, überwiegt das öffentliche Interesse an zügigen Bauarbeiten bei einem Bahnhofsumbau).

Baufirma: Einbringung von Bohrpfählen muss in einen zusam­men­hän­genden Zeitraum von 12 Stunden stattfinden

Die Antragstellerin hatte im Wesentlichen geltend gemacht, für die Einbringung von Bohrpfählen sei ein zusam­men­hän­gender Zeitraum von 12 Stunden erforderlich. Eine Verlegung der Arbeiten sei nicht möglich, da hierfür nachträglich weitere Sperrzeiten der Bahn genehmigt werden müssten. Verlängere sich die Bauzeit insgesamt, müssten die Anwohner die Ruhestörungen länger in der geschützten Nachtzeit hinnehmen. Schließlich befürchtete die Antragstellerin wegen einer möglichen Bauzeit­ver­zö­gerung erhebliche Schaden­er­satz­for­de­rungen.

Gericht: Ein zwingender Rechtsanspruch auf die lärmschutz-rechtliche Genehmigung besteht nicht

Dem ist die Kammer nicht gefolgt. Ein zwingender Rechtsanspruch auf die lärmschutz­rechtliche Genehmigung von Sonntags­a­r­beiten am Ostkreuz bestehe mit Blick auf den Schutz der Anwohner nicht. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass eine Durchführung der Arbeiten an anderen Tagen nicht möglich sei. Soweit sie sich auf eine Bauzeit­ver­zö­gerung und mögliche Schaden­er­satz­for­de­rungen berufe, fielen die Planung der Bauarbeiten sowie die rechtliche Gestaltung der Verträge mit dem Auftraggeber in ihre Verant­wor­tungs­sphäre. Die Schaffung vollendeter Tatsachen durch eine allein von der Antragstellerin und dem Auftraggeber vorgegebene Arbeits- und Zeitplanung könne nicht zu Lasten der betroffenen Anwohner gehen. Die Kammer erachtete es schließlich als widersprüchlich, dass sich die Antragstellerin nunmehr auf den Schutz der Anwohner des Ostkreuzes berufe, hingegen bei dem vor dem Verwal­tungs­gericht durchgeführten Erörte­rungs­termin im Juli 2008 zusammen mit ihrem Auftraggeber jegliche Konzession zu deren Gunsten abgelehnt habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/08 des VG Berlin vom 14.08.2008

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