Dokument-Nr. 6429
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss25.07.2008
OVG: Wenn einem lärmgeplagten Anwohner Ersatzschlafräume zur Verfügung stehen, überwiegt das öffentliche Interesse an zügigen Bauarbeiten bei einem BahnhofsumbauBauarbeiten am Bahnhof Berlin-Ostkreuz
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat Beschwerden gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2008 (Az. 10 A 195.08) zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hatte auf den Eilantrag eines Anwohners hin entschieden (VG Berlin, Beschluss v. 23.07.2008 - VG 10 A 195.08 -), dass die Sanierungsarbeiten am Bahnhof Ostkreuz noch bis zum 30. Juli 2008 auch nachts fortgesetzt werden können. Dem Antrag des Anwohners hatte es nur insoweit stattgegeben, als die der Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung auch am Sonntag, dem 27. Juli 2008, in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr lärmintensive Bauarbeiten zuließ.
Gericht trifft Entscheidung auf Grundlage einer Abwägung
Die hiergegen sowohl von dem betroffenen Anwohner als auch von der mit der Durchführung der Bauarbeiten beauftragten ARGE erhobenen Beschwerden hat der Senat zurückgewiesen. Da angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine hinreichend verlässliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahme nicht möglich war, hat er die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage einer Abwägung der jeweils betroffenen Interessen bestätigt.
Gericht: öffentliches Interesse an zügiger Durchführung der Bauarbeiten
Das erhebliche öffentliche Interesse an einer zügigen Durchführung der Bauarbeiten sowie einer möglichst geringen Beeinträchtigung des öffentlichen Personennahverkehrs überwiege angesichts der Sicherstellung einer ungestörten Nachtruhe in Ersatzschlafräumen das gegenläufige Interesse des Antragstellers. Demgegenüber müsse das Interesse des Antragstellers an der ungestörten Nutzung seiner Wohnung am Sonntag schon deshalb nicht zurückstehen, weil eine Verzögerung der Baumaßnahmen durch den Verzicht auf lautstarke Bauarbeiten an diesem Tag nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/2000 des OVG Berlin-Brandenburg vom 25.07.2008
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