18.10.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss23.07.2008

Lärm geplagter Anwohner unterliegt: Bahnhofsumbau darf auch nachts stattfindenAm Berliner Bahnhof Ostkreuz darf nur sonntags nicht gebaut werden

Die Sanie­rungs­a­r­beiten am Berliner Bahnhof Ostkreuz können vorerst auch nachts fortgesetzt werden. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat in einer Eilentscheidung den Antrag eines Anwohners überwiegend zurückgewiesen, mit dem dieser sich gegen eine lärmschutz­rechtliche Ausnah­me­ge­neh­migung gewandt hatte.

Diese Genehmigung hatte die Senats­ver­waltung für Gesundheit, Umwelt und Verbrau­cher­schutz der Baufirma bis zum 31. Juli 2008 erteilt, damit die Arbeiten am Bahnhof zunächst auch nachts und sonntags durchgeführt werden können. Verbunden war hiermit die Auflage, bei Überschreitung eines bestimmten Lärmpegels den hiervon betroffenen Anwohnern Ersatz­schlafraum zur Verfügung zu stellen.

Öffentliches Interesse an Perso­nen­nah­verkehr hat Vorrang

Der Antragsteller hatte geltend gemacht, möglicherweise bis zum Jahre 2016 einer sonntäglichen und insbesondere nächtlichen Lärmbelastung ausgesetzt zu sein, die mit weit über dem für die Nachtzeit zulässigen Richtwert liege. Das Verwal­tungs­gericht ist dem nicht gefolgt. In die Abwägung, die der befristeten Ausnah­me­ge­neh­migung zu Grunde liege, sei insbesondere das öffentliche Interesse an einer möglichst reibungslosen Gewährleistung des öffentlichen Perso­nen­nah­verkehrs in Berlin einzustellen. Den Interessen des Antragstellers an seiner gesetzlich geschützten Nachtruhe sei durch die Bereitstellung von Ersatz­schlafraum in zumutbarer Weise Genüge getan.

Recht auf ungestörte Sonntagsruhe

Die Kammer hat dem Antrag indes stattgegeben, soweit die Ausnah­me­ge­neh­migung auch am Sonntag, den 27. Juli 2008, in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr lärmintensive Arbeiten zulässt. Der Eingriff in das gesetzlich gewährleistete Recht auf ungestörte Sonntagsruhe sei durch die Bereitstellung von Ersatz­schlafraum nicht ausgeglichen. Dem Antragsteller und seiner Familie, die nach der streit­ge­gen­ständ­lichen Genehmigung annähernd durchgängig Tag und Nacht Baulärm unter­schied­licher Stärke ausgesetzt seien, könne nicht zugemutet werden, zusätzlich zu den Nächten auch den Sonntag außerhalb der eigenen Wohnung zu verbringen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/08 des VG Berlin vom 24.07.2008

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