21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil09.07.2008

Bahnhofsumbau und Schienenlärm: Keine Ansprüche nach der Verkehrs­lärm­ver­ordnung, wenn die Schienen weiter abrücken und die Vorbelastung somit abnimmtGrünes Licht für Umbau des Bahnhofs Ostkreuz in Berlin

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat eine Klage gegen den geplanten Umbau des Bahnhofs Ostkreuz in Berlin-Friedrichshain abgewiesen.

Das Planvorhaben sieht grundlegende Umbau- und Moder­ni­sie­rungs­a­r­beiten an den Bahnanlagen vor, die sich über einen Zeitraum von nahezu zehn Jahren erstrecken sollen. Ursprünglich hatten sich zahlreiche unterschiedlich betroffene Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss gewandt und u.a. verbesserten Lärm- und Erschüt­te­rungs­schutz für ihre mit Wohn- und Geschäfts­häusern bebauten Grundstücke in der Nachbarschaft des Bahnkreuzes begehrt.

Schienenlärm nimmt im Vergleich zur maßgeblichen Vorbelastung ab

Nach mehreren in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgenommenen Planergänzungen, die den Bedenken der Kläger durch zusätzliche Schutzauflagen teilweise Rechnung tragen, konnten die Streitsachen bis auf eine einvernehmlich beigelegt werden. Die verbleibende Klage einer Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin, der im Planfest­stel­lungs­be­schluss trotz hoher Lärmbelastung weder aktiver noch passiver Lärmschutz gewährt worden war, blieb ohne Erfolg. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht führte zur Begründung aus, Ansprüche nach der Verkehrs­lärm­schutz­ver­ordnung scheiterten daran, dass die Gleise von dem Grundstück der Klägerin abrückten und deshalb der Schienenlärm im Vergleich zur maßgeblichen Vorbelastung abnehme. Auf eine grundrechtliche Schutzpflicht der Beklagten könne sich die Klägerin gleichfalls nicht berufen, weil die verbleibende Lärmbelastung nicht dem Ausbauvorhaben zuzurechnen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 45/08 des BVerwG vom 09.07.2008

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