21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss29.08.2014

Protest auf dem Dach: Polizei muss keinen Zugang gewährenGrundrecht auf Versammlungs­freiheit garantiert keinen Zutritt zu nicht allgemein öffentlichen Orten

Das Grundrecht auf Versammlungs­freiheit garantiert keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind. Dies hat das Verwal­tungs­gericht in einem Eilverfahren bestätigt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Aus Protest gegen auslän­der­rechtliche Maßnahmen halten mehrere Personen seit Ende August 2014 das Dach eines Hostels in Friedrichshain besetzt. Die Berliner Polizei hat den Zugang zum Haus abgesperrt. Mit seinem Eilantrag verlangte ein Antragsteller, weiteren Personen den Zutritt zum Gebäude und zum Dach zu erlauben, damit diese sich dort versammeln können.

Kein geeigneter Versammlungsort - Polizei lehnt Eilantrag auf Zutritt weiterer Personen ab

Das Verwal­tungs­gericht Berlin lehnte den Eilantrag ab, weil die Absperrung des Gebäudes durch die Polizei rechtmäßig sei. Die Durchführung von Versammlungen in für die Allgemeinheit nicht geöffneten Anlagen sei durch das Grundrecht auf Versamm­lungsrecht nicht geschützt. Zudem sei ein Gebäudedach kein geeigneter Versammlungsort, weil sich die möglichen Versamm­lungs­teil­nehmer dort in Lebensgefahr begäben. Da einige der auf dem Dach befindlichen Protestierer außerdem damit gedroht hätten, sich vom Gebäude zu stürzen, sei eine Absicherung des Hausgrundstücks durch Polizei und Feuerwehr zur Gefahrenabwehr dringend erforderlich.

Versamm­lungs­teil­nehmern ist selbstständige Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken zumutbar

Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Getränken fordere, um die Protestaktion aufrecht­er­halten zu können, sei dem gleichfalls nicht nachzukommen. Versamm­lungs­teil­nehmern sei es stets zuzumuten, sich selbst um ihre Versorgung zu kümmern. Dem Antragsteller stehe es außerdem frei, das Gebäude zu verlassen, um sich mit allem Notwendigen zu versorgen. Dies gelte schließlich auch für seine Forderung, Kontakt zu einer Rechtsanwältin herzustellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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