24.11.2024
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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein Urteil25.02.2011

OLG Schleswig-Holstein: Aktivistin muss die Kosten der Gleisblockade tragenAktivistin kann sich nicht auf Grundrecht der Versamm­lungs­freiheit berufen

Kommt es bei einer Blockadeaktion, bei der sich eine Aktivistin an die Gleise einer Bahnstrecke kettet, zu Beschädigungen der Gleise, hat die Aktivistin die Kosten für die Reparaturen zu tragen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich eine langjährige aktive Antimi­li­ta­ristin in den frühen Morgenstunden des 10. Februar 2008 an die eingleisige Bahnstrecke von Husum nach Jübek gekettet, um einen Transportzug der Bundeswehr zu stoppen und zusammen mit anderen Personen gegen die Ausland­s­e­insätze der Bundeswehr zu protestieren. Auf Anweisung der Bundespolizei sägte die Feuerwehr die Schienen auf, weil nach Lage vor Ort die Aktivistin nicht von den Gleisen gelöst werden konnte, ohne sie zu verletzen.

DB Netz AG steht zivil­recht­licher Schaden­s­er­satz­an­spruch zu

Das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass der Betreiberin des Schienennetzes, der DB Netz AG, ein zivil­recht­licher Schaden­s­er­satz­an­spruch zusteht, weil die Blockiererin das Eigentum an den Schienen verletzt und in den Gewerbebetrieb der DB Netz AG eingegriffen hat. Durch die Blockade konnte das Schienennetz nicht mehr genutzt werden.

Handeln der Aktivistin stellt zivilrechtlich „verbotene Eigenmacht“ dar und rechtfertigt Beauftragung der Bundespolizei seitens der DB Netz AG

Gegenüber dem Schaden­s­er­satz­an­spruch kann die Aktivistin sich nicht auf das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) berufen. Das Gericht führt hierzu aus: „Die Versamm­lungs­freiheit kann Verhal­tens­weisen, die dem Einzelnen verboten sind, nicht deshalb rechtfertigen, weil sie in Form einer Versammlung praktiziert werden. Sie gibt einem Versamm­lungs­teil­nehmer nicht das Recht, im Rahmen der Versammlung Dinge zu tun, die er als Einzelner nicht tun dürfte.“ Da sich das Handeln der Aktivistin zivilrechtlich als „verbotene Eigenmacht“ darstellte, durfte die DB Netz AG sich der Bundespolizei und der von dieser herbeigerufenen Feuerwehr bedienen, um die Aktivistin aus dem Gleisbett zu entfernen, auch wenn die Versammlung nicht zuvor aufgelöst worden war.

Quelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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