21.11.2024
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Dokument-Nr. 4105

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Oberlandesgericht Köln Beschluss02.03.2007

Greenpeace-Aktivist nach Baggerbesetzung rechtskräftig wegen Hausfrie­dens­bruches verurteiltAngeklagter berief sich vergeblich auf den Recht­fer­ti­gungsgrund des Notstands

Das Oberlan­des­gericht Köln hat die Revision eines Hamburger Greenpeace-Aktivisten als unbegründet verworfen. Damit ist das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden, mit dem der Angeklagte wegen Hausfrie­dens­bruches zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt worden war.

Der engagierte Umweltschützer hatte am 27. Mai 2004 mit 24 weiteren Demonstranten an der Besetzung eines Braun­koh­len­baggers im Tagebau Hambach teilgenommen. Die Besetzung wurde 4 Tage lang aufrecht­er­halten, um gegen den "Klimakiller Braunkohle" zu demonstrieren. Dabei befestigten die Aktivisten Transparente mit dem Inhalt "COAL KILLS THE CLIMATE" am Bagger und strichen diesen zum Teil rosa an.

Der Angeklagte hatte sich im Prozess insbesondere auf den Recht­fer­ti­gungsgrund des Notstands berufen, da die Aktion auf die klima­schäd­lichen Folgen der Braun­koh­le­ver­feuerung habe hinweisen sollen. Dieser Argumentation sind die Gerichte allerdings nicht gefolgt, weil der Recht­fer­ti­gungsgrund des Notstandes eine konkrete und unmittelbare Gefährdung voraussetzt, die hinsichtlich des Klimawandels nicht bejaht wurde.

Ein Zivil­rechtsstreit zwischen RWE Power AG und Greenpeace sowie weiteren Aktivisten, u. a. dem Angeklagten, ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. In jenem Verfahren geht es um Unterlassung vergleichbarer Aktionen sowie um Schadensersatz. Das Landgericht Aachen (Az. 1 O 126/05) hatte Greenpeace und die weiteren Beklagten zur Unterlassung verurteilt und einen Schaden­s­er­satz­an­spruch dem Grunde nach zugesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung hatte der 15. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Köln mit Urteil vom 12.10.2006 zurückgewiesen. Gegen das genannte Urteil wurde aber Revision zum Bundes­ge­richtshof eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Köln vom 15.03.2007

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