21.11.2024
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Verwaltungsgericht Berlin Urteil16.02.2012

Verfas­sungs­schutz darf nur eingeschränkt über Muslimische Jugend berichtenBundesamt für Verfas­sungs­schutz muss sich bei Berich­t­er­stattung auf belegbare Tatsachen stützen können

Der Verfas­sungs­schutz­bericht 2009 muss zum Teil überarbeitet werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin auf die Klage der Muslimischen Jugend in Deutschland e.V. hin entschieden.

Im Verfassungsschutzbericht 2009 wird unter anderem berichtet, dass in einem Schulungs­lei­tfaden des Klägers bestimmte verfas­sungs­feindliche Äußerungen enthalten seien. Des Weiteren empfehle der Kläger seinen Mitgliedern, sich in allen Fragen der islamischen Rechtsauslegung an den Maßgaben des European Council for Fatwa and Research (ECFR) zu orientieren.

Als verfas­sungs­widrig angesehene Äußerungen nicht hinreichend durch Tatsachen gesichert

Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat der Klage gegen diese Berichterstattung zum Teil stattgegeben. Grundsätzlich bestehe zwar das Recht, über Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu berichten. Dies setze allerdings voraus, dass sich das Bundesamt für Verfassungsschutz auf belegbare Tatsachen stützen könne. Anderenfalls stehe das Persön­lich­keitsrecht der Betroffenen einer Berich­t­er­stattung entgegen. Hinsichtlich eines Teils der von der Beklagten als verfas­sungs­widrig angesehenen Äußerungen sei nicht hinreichend durch Tatsachen gesichert, dass der Kläger diese als Teil eines Schulungs­lei­t­fadens verwendet habe. Trotz entsprechender Indizien habe es die Beklagte nicht vermocht, einen tatsächlichen Einsatz des Materials beim Kläger zu belegen.

Empfehlung zur Orientierung an Maßgaben des ECFR nicht hinreichend belegt

Gleiches gelte für die Behauptung, der Kläger empfehle seinen Mitgliedern, sich an den Maßgaben des ECFR zu orientieren. Es sei nicht mit hinreichender Sicherheit belegt, dass der Kläger seinen Mitgliedern tatsächlich eine solche Empfehlung gegeben habe. Das Gericht hat die Klage aber wegen eines anderen Teils der im Verfas­sungs­schutz­bericht dargestellten Inhalte eines vermeintlichen Schulungs­lei­t­fadens abgewiesen, weil es sich nach der Überzeugung des Gerichts hierbei um vom Kläger verwendetes Schulungs­ma­terial handelte.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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