21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil21.05.2008

Verfas­sungs­schutz­behörde muss Richtigkeit von Tatsa­chen­be­haup­tungen im Verfas­sungs­schutz­bericht beweisen

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat entschieden, dass die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs einen Anspruch auf Unterlassung mehrerer Tatsa­chen­be­haup­tungen in einem Verfas­sungs­schutz­bericht hat.

Das baden-württem­ber­gische Landesamt für Verfassungsschutz beobachtet den klagenden Verein seit längerem und hat ihn im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2001 unter der Überschrift "Sicher­heits­ge­fährdende Bestrebungen von Ausländern" aufgeführt sowie unter Nennung von Einzelheiten als türkische islamistische Vereinigung charakterisiert. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage zwar nicht gegen seine Aufnahme in den Bericht, aber gegen drei dort geäußerte Tatsa­chen­be­haup­tungen, in denen es um angebliche Äußerungen von Personen auf Veranstaltungen des Klägers ging, und verlangte die Unterlassung dieser Behauptungen, weil sie unrichtig seien. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab, der Verwal­tungs­ge­richtshof Baden- Württemberg gab ihr statt. Die Revision des beklagten Landes wurde vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht zurückgewiesen.

Bundes­ver­wal­tungs­gericht: Äußerungen sind nicht erweislich war

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht teilt die Rechts­auf­fassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs, dass der Kläger die Unterlassung der umstrittenen Äußerungen verlangen kann, weil sie in die Grundrechte des Klägers eingreifen und nicht erweislich wahr sind. Der Verwal­tungs­ge­richtshof hat sich nach Vernehmung mehrerer Veran­stal­tungs­teil­nehmer sowie von zwei Mitarbeitern der Verfas­sungs­schutz­behörde, jedoch in Unkenntnis der Verwal­tungs­vorgänge, deren Vorlage die Behörde mit Billigung des Gerichts verweigert hatte, nicht von der Richtigkeit der Äußerungen überzeugen können. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht, das als Revisi­ons­gericht keine Tatsachen erforscht, sondern grundsätzlich an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden ist, hat das Verfahren des Verwal­tungs­ge­richtshofs nicht beanstandet. Insbesondere hat es keinen Fehler bei der Würdigung der erhobenen Beweise und keine unvollständige Sachver­halts­auf­klärung festzustellen vermocht. Es folgt auch der Ansicht des Verwal­tungs­ge­richtshofs, dass die Unauf­ge­klärtheit des Sachverhalts zu Lasten der Behörde geht. Der Umstand, dass die Behörde aus Gründen des Quellenschutzes, insbesondere wegen des erforderlichen Schutzes von V-Leuten, an der Vorlage der Akten und weiteren Beweisangeboten gehindert war, führt im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/08 des BVerwG vom 21.05.2008

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