02.12.2024
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Dokument-Nr. 34541

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Urteil12.05.2024Verwaltungsgericht Berlin6 K 251/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1153Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1153
  • GE 2024, 967Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 967
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ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Berlin Urteil12.05.2024

Beabsichtigter Verkauf von neugebauten Wohnraum rechtfertigt keinen Leerstand von über drei MonatenZweck­entfremdungs­verbot gilt auch für Neubauten

Der beabsichtigte Verkauf von neugeschaffenen Wohnraum rechtfertigt keinen Leerstand von über drei Monaten. Insofern kann eine Wohnungs­zuführungs­aufforderung ergehen. Zudem gilt das Zweck­entfremdungs­verbot auch für Neubauten. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Projek­ten­wicklerin ließ im Jahr 2019 auf ihrem Grundstück in Berlin ein Wohngebäude mit sechs Wohneinheiten errichten. Der Behörde wurde zum Oktober 2021 die Nutzungs­aufnahme angezeigt. Die Projekt­ent­wicklerin plante, die Wohnungen zu verkaufen. Im Februar 2022 erging eine behördliche Wohnungs­zu­füh­rungs­auf­for­derung, da die Wohnungen immer noch leer standen. Dagegen richtete sich nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren die Klage der Projekt­ent­wicklerin.

Rechtmäßigkeit der Wohnungs­zu­füh­rungs­auf­for­derung

Das Verwal­tungs­gericht Berlin entschied gegen die Klägerin. Die auf § 4 Abs. 1 ZwVbG gestützte Wohnungs­zu­füh­rungs­auf­for­derung sei rechtmäßig. Unerheblich sei dabei, dass die Wohnungen erst nach Erlass des Zweck­ent­frem­dungs­verbots-Gesetzes errichtet und bislang nicht bewohnt wurden. Denn es würde der mit dem Gesetz verfolgte Ziel der Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zuwiderlaufen, wenn sämtlicher nach Inkrafttreten des Zweck­ent­frem­dungs­verbots geschaffener Wohnraum nicht erfasst wäre.

Verkaufs­be­mü­hungen rechtfertigen keinen Leerstand

Ernsthafte und geeignete Verkaufs­be­mü­hungen können nach Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts keinen weitergehenden Leerstand rechtfertigen. Ein grundrechtlich geschützter Anspruch auf einen Verkauf der Wohnungen an Selbstnutzer bestehe nicht. Die Klägerin könne auch vermieteten Wohnraum verkaufen. Zwar seien damit wirtschaftliche Nachteile verbunden. Diese Nachteile können aber den andauernden Leerstand nicht rechtfertigen. Das Interesse der Klägerin, mit den Wohnungen höchstmögliche Einkünfte zu erzielen, sei vom grundrechtlich geschützten Eigentum nicht umfasst. Es sei der Klägerin auch zumutbar, den Leerstand durch eine zeitlich befristete Vermietung zu Wohnzwecken zu beenden.

Sieben Besich­ti­gungs­termine sprechen nicht für ernsthafte Vermie­tungs­be­mü­hungen

Die Klägerin habe schließlich aus Sicht des Verwal­tungs­ge­richts nicht nachweisen können, dass sie ernsthafte Bemühungen für eine Vermietung der Wohnungen unternommen habe. Schon der Vortrag der Klägerin sie habe sieben Besich­ti­gungs­termine vorgenommen spreche gegen ernsthafte Vermietungsbemühungen. Dies erscheine angesichts der Wohnraum­man­gellage in Berlin unplausibel. Auch biete die Klägerin keine Erklärung dazu, warum trotz der angeblichen Besichtigungen kein Mietvertrag abgeschlossen wurde.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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