25.11.2024
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Dokument-Nr. 34572

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Beschluss23.05.2024Oberverwaltungsgericht Hamburg4 Bs 140/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2024, 552Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 552
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss24.10.2023, 19 E 3722/23
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Hamburg Beschluss23.05.2024

Wohnnut­zungsgebot: Teilungs­versteigerung einer Wohnimmobilie rechtfertigt nicht deren LeerstandEmotionale Bindung zur Immobilie für Erlass des Wohnnut­zungs­gebots unerheblich

Die Teilungs­versteigerung einer Wohnimmobilie rechtfertigt nicht deren Leerstand, so dass der Erlass eines Wohnnut­zugs­gebots zulässig ist. Zudem ist unerheblich, dass der Betroffene eine emotionale Bindung zur Immobilie hat. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 erhielt der Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in Hamburg die Aufforderung das Wohnhaus zu Wohnzwecken zuzuführen. Der Betroffene war zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Immobilie. Die Eheleute haben darin zusammen mit ihrem Sohn bis zur Trennung Ende 2020 gewohnt. Seitdem steht das Haus leer. Der Betroffene beantragte gegen das Wohnnut­zungsgebot Eilrechtsschutz und meinte, er könne das Wohnhaus nicht vermieten, da derzeit ein Teilungs­ver­stei­ge­rungs­ver­fahren läuft. Zudem führte er emotionale Gründe für die fehlende Vermietung des Hauses an. Das Verwal­tungs­gericht Hamburg wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Betroffenen.

Rechtmäßigkeit des Wohnnut­zungs­gebots trotz laufender Teilungs­ver­stei­gerung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Das erlassene Wohnnut­zungsgebot sei rechtmäßig. Es sei nicht ersichtlich, dass das laufende Teilungs­ver­stei­ge­rungs­ver­fahren der Vermietung der Immobilie entgegenstehe. Zwar sei dies unter Umständen schwierig, da ein Erwerber der Immobilie Eigenbedarf anmelden könnte. Dass eine Vermietung aber von vornherein ausgeschlossen ist, dürfe angesichts des angespannten Wohnungsmarkt nicht anzunehmen sein.

Unerheblichkeit der emotionalen Beziehung zur Immobilie

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts sei die emotionale Bindung zu der ehemaligen Familienwohnung für das Wohnnut­zungsgebot unerheblich. Zwar sei das Verhältnis der Eigentümer stark konflikt­be­lastet und scheinen einvernehmliche Lösungen nur schwer oder gar nicht erreichbar zu sein. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern die schwierigen familiären Verhältnisse dazu führen sollten, dass die Eigentümer den ihnen gemeinsam obliegenden Pflichten, die aus anderen Rechtsgebieten resultieren, nicht erfüllen müssten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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