21.11.2024
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Dokument-Nr. 30390

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Beschluss03.06.2021Verwaltungsgericht Berlin4 L 162/21
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Verwaltungsgericht Berlin Beschluss03.06.2021

Keine Sonntagsöffnung für Supermarkt mit Ladestelle für E-FahrzeugeSupermarkt mit Ladestelle für E-Fahrzeuge stellt keine Tankstelle im Sinne des Berliner Laden­öffnungs­gesetzes dar

Stellt ein Supermarkt auf seinem Parkplatz der Kundschaft kostenlos eine Lademöglichkeit für Elektro­fahrzeuge zur Verfügung, liegt hierin kein Betrieb einer Tankstelle im Sinne des Berliner Laden­öffnungs­gesetzes (BerlLadÖffG). Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für Reisebedarf liegt damit nicht vor. Das hat das Verwal­tungs­gericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin betreibt in Berlin einen Supermarkt für Bio-Lebensmittel. Auf dem Parkplatz rund um das Gebäude bietet sie ihrer Kundschaft an zwei Ladesäulen die Möglichkeit, kostenfrei elektrisch betriebene Fahrzeuge aufzuladen. Kunden ist die Nutzung des Parkplatzes für die Dauer einer Stunde kostenfrei gestattet. Nach dem BerlLadÖffG dürfen Tankstellen u.a. für das Anbieten von Reisebedarf auch an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember geöffnet sein. Unter Berufung auf diese Ausnahme hielt die Antragstellerin ihren Supermarkt auch sonntags zum Verkauf von Lebensmitteln geöffnet. Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin gab der Antragstellerin daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihren Betrieb an Sonn- und Feiertagen geschlossen zu halten, weil sie sich nicht auf die Ausnahme berufen könne.

VG: Verbot der Sonntagsöffnung für Supermarkt mit Ladestelle für E-Fahrzeuge rechtmäßig

Das VG wies den hiergegen gerichteten Eilantrag zurück. Zu Recht habe die Behörde die Ausnahme verneint, denn die Antragstellerin betreibe keine Tankstelle. Dabei könne offenbleiben, ob eine Ladestation für E-Fahrzeuge überhaupt dem Begriff der Tankstelle im Sinne der genannten Norm unterfalle. Denn die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Aufla­demög­lichkeit gewerblich angeboten werde. Vielmehr stelle sich dieses Angebot in der Gesamtschau als untergeordnete Nebenleistung zum eigentlichen Betrieb des Supermarkts dar. Denn es richte sich kostenfrei ausschließlich an ihre Kunden und diene damit in erster Linie der Kundenbindung.

Angebots auf die eigenen Kunden mit Kaufvorgang begrenzt

Den Betrieb einer Tankstelle habe die Antragstellerin weder gewer­be­rechtlich angemeldet noch werbe sie für diese Dienstleistung an Außenflächen des Geschäfts oder auf ihrer Homepage. Da der Zugang zum Parkplatz überdies mit einer Schranke versehen sei, werde die Begrenzung des Angebots auf die eigenen Kunden und damit die geradezu zwingende Verknüpfung des Aufladens mit einem Kaufvorgang nochmals deutlich. Das Leitbild, wonach ein Tankvorgang an einer (herkömmlichen) Tankstelle einen Kaufvorgang nach sich ziehe, kehre sich hier geradezu um. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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