21.11.2024
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Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil10.05.2012

DB Netz AG ist nicht zur Reinigung von an Gleisanlagen entlang­füh­renden Gehwegen verpflichtetMit Ausnahme von Gehwegen, die an Parkplätze oder ähnliches angrenzen, muss DB Netz AG Straßen nicht reinigen

Die DB Netz AG ist im Grundsatz nicht verpflichtet, Gehwege zu reinigen, die an ihren Gleisanlagen entlangführen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Arnsberg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Stadt Soest die Bahn verpflichten wollen, auf ihre Kosten Gehwege im Bereich des Bahnhofs Soest zu reinigen. Die hiergegen gerichtete Klage des Bahnun­ter­nehmens gegen die Kommunalen Betriebe der Stadt Soest hatte überwiegend Erfolg.

Erschließung setzt Bestehen einer rechtlichen und tatsächlichen Zufahrts- oder Zugangs­mög­lichkeit zur Straße voraus

Das Verwal­tungs­gericht Arnsberg entschied, dass zur Reinigung von Gehwegen nur die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke verpflichtet seien, die durch die Straße erschlossen würden. Diese Erschließung setze voraus, dass rechtlich und tatsächlich eine Zufahrts- oder Zugangs­mög­lichkeit zur Straße bestehe und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grund­s­tücks­nutzung ermöglicht werde. Diese Voraussetzungen seien hier – abgesehen von der im Folgenden angesprochenen Ausnahme – nicht erfüllt. Die genannten Zugangs­mög­lich­keiten würden zwar durch die bestehenden Hindernisse wie Zäune oder Mauern nicht beseitigt. Anders verhalte es sich jedoch unter anderem dann, wenn es rechtlich verboten sei, von der Straße aus das angrenzende Grundstück zu betreten. Entsprechende Verbote ergäben sich hier aus den eisen­bahn­recht­lichen Bestimmungen, nach denen die Allgemeinheit die Gleise nicht betreten dürfe. Der Zugang zum Bahnsteig des Bahnhofs Soest sei nicht über den Gehweg entlang der Bahnhofstraße und weiterer Straßen, sondern nur über ein anderes Grundstück gestattet, das im Eigentum eines Dritten, der Wirtschafts­för­de­rungs­ge­sell­schaft Soest GmbH, stehe.

Schienenwege dienen selbst dem Verkehr und bedürften keiner Erschließung durch öffentliche Straßen

Das Betre­tungs­verbot gelte allerdings nicht für die Klägerin selbst und ihre Mitarbeiter. Die insoweit bestehende Zugangs­mög­lichkeit reiche aber nicht aus, weil sie nicht zu einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaft­lichen Nutzung der Bahngrundstücke führe. Nur dann würde sich jedoch die Straßenreinigung vorteilhaft auf die Nutzung der Grundstücke auswirken; nur dann sei es gerechtfertigt, die Grundeigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit besonders zu belasten. Die Schienenwege dienten selbst dem Verkehr und bedürften keiner Erschließung durch öffentliche Straßen. Auf die Frage, wer die Verschmutzung der Gehwege verursacht habe, hebe die gesetzliche Regelung nicht ab.

Klage gegen Reini­gungs­pflicht im Bereich von Parkplätzen oder Verladeanlagen erfolglos

Etwas anderes gelte nur, soweit an den Gehweg ein Bereich mit Einrichtungen angrenze, die auf den Zugang zum öffentlichen Straßennetz angewiesen seien, wie etwa Parkplätze oder Verladeanlagen. Daher werde der Grundstücksteil im Sinne des Straßen­rei­ni­gungs­rechts von einer öffentlichen Straße erschlossen, auf dem sich ein im 24-Stunden-Betrieb besetztes Stellwerk befinde. Insoweit habe die Klage gegen die Reini­gungs­pflicht keinen Erfolg.

Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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