23.11.2024
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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil24.08.2009

DB Netz AG muss Instand­hal­tungs­kosten für Eisen­bahn­bahn­brücke übernehmenKontroll­gut­achten belegt seit Jahren bestehende, nicht beseitigte Schäden

Die DB Netz AG muss die Instand­hal­tungs­kosten für eine Brücke über eine Eisen­bahn­strecke, deren Standsicherheit massiv gefährdet ist, übernehmen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Am Bahnhof von Dausenau führt eine Brücke über die Eisen­bahn­strecke Wetzlar Koblenz. Bezüglich des Zustands der Brücke fanden durch die Bahn regelmäßig Überprüfungen statt, die letzte vor der Bahnpri­va­ti­sierung im Dezember 1992. Nach der Privatisierung der Bahn wurden die diesbezüglichen Unterlagen der Ortsgemeinde Dausenau übergeben, die zum 1. Januar 1994 Trägerin der Baulast der Brücke geworden war. Ein in der Folgezeit eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass sich die Brücke nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinde. Da die Bahn und die Kommune sich über die durch­zu­füh­renden Maßnahmen bzw. deren Kostentragung nicht einigen konnten, fanden im Auftrag der Bahn im März 2006 Bausub­stan­zer­kun­dungen statt. Es wurden 46 Einzelschäden festgestellt. Der beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Betrie­bs­si­cherheit der Bahn und die Verkehrs­si­cherheit nicht gefährdet seien und eine solche Gefährdung auch nicht innerhalb der nächsten 7 bis 18 Jahre zu erwarten sei. 2007 ließ die Bahn Maßnahmen an der Brücke durchführen. Da die Kommune diese nicht für ausreichend hielt, beantragte sie beim Verwal­tungs­gericht Koblenz die Durchführung eines selbständigen Beweis­si­che­rungs­ver­fahrens. Der vom Gericht bestellte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass zum maßgebenden Zeitpunkt, dem 1. Januar 1994, die Standsicherheit der Brücke auf mittlere Sicht gefährdet gewesen sei. Zur Abwendung der Gefährdung seien Aufwendungen von 232.050,- € einschließlich Mehrwertsteuer notwendig. In der Folgezeit verlangte die Ortsgemeinde von der mittlerweile zuständigen DB Netz AG die Zahlung der Summe, was diese ablehnte. Daraufhin erhob die Ortsgemeinde Klage

Kommune hat Erstat­tungs­an­spruch für unterbliebene Unter­hal­tungs­maß­nahmen

Die Ortsgemeinde, so die Richter, habe Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Summe. Er finde seine Grundlage in den Vorschriften des Eisen­bahn­kreu­zungs­ge­setzes. Aus diesen folge, dass eine Kommune einen Anspruch auf Erstattung zweckgebundener Aufwendungen für bis zum 1. Januar 1994 unterbliebene Unter­hal­tungs­maß­nahmen an einer Eisenbahnbrücke habe. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass seit 1931 in zunehmendem Maße an der Dausenauer Brücke Mängel festgestellt worden seien, die nicht beseitigt worden seien. Ferner habe der Brücken­kon­trolleur im Dezember 1992 nach der letzten Regel­un­ter­suchung ausgeführt, es sei zu erwarten, dass sich die festgestellten Schäden bis zur nächsten Regel­be­gut­achtung wesentlich vergrößern. Zudem hätten die eingeschalteten Sachver­ständigen nach dem Übergang der Baulast auf die Ortsgemeinde immer wieder eine Vielzahl von Schäden dokumentiert. Angesichts aller Umstände sei die Kammer davon überzeugt, dass zum maßgebenden Zeitpunkt der Erhal­tungs­zustand der Brücke am 1. Januar 1994 nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Da die Forderung der Ortsgemeinde weder durch vertragliche Vereinbarung erloschen noch verjährt sei, müsse die DB Netz AG zahlen.

Quelle: ra-online, VG Koblenz

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