24.11.2024
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Dokument-Nr. 12356

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Urteil29.09.2011BundesverwaltungsgerichtBVerwG 6 C 17.10
Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil21.08.2009, 18 K 2722/07
  • Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil17.06.2010, 13 A 2557/09
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Bundesverwaltungsgericht Urteil29.09.2011

BVerwG: Schienennetz-Benut­zungs­be­din­gungen der DB Netz AG zum Teil rechtswidrigDB Netz AG fordert von Privat­un­ter­nehmen für Schienennutzung Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift auch durch Reini­gungs­personal

Die Bundes­netz­agentur für Elektrizität, Gas, Telekom­mu­ni­kation, Post und Eisenbahnen hat zu Recht einem Teil der Schienennetz-Benut­zungs­be­stim­mungen der DB Netz AG widersprochen und ihre Änderung verlangt. Dies entschied das Bundes­ver­wal­tungs­gericht.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Fall, die DB Netz AG, betreibt das Schienennetz der ehemaligen Deutschen Bundesbahn sowie der vormaligen Reichsbahn. Sie ist nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen die Schienenwege zur Nutzung bereitzustellen und ihnen die diskri­mi­nie­rungsfreie Benutzung ihrer Schienenwege zu gewähren. Hierfür muss sie Schienennetz-Benut­zungs­be­din­gungen (SNB) mit einem vorge­schriebenen Mindestinhalt aufstellen, die Bestandteil der privat­recht­lichen Nutzungs­verträge werden, die die DB Netz AG mit den Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen abschließt. Vor der Veröf­fent­lichung der Schienennetz- Benut­zungs­be­stim­mungen hat sie das Klauselwerk der Bundesnetzagentur vorzulegen. Diese kann Bedingungen widersprechen, die gegen Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisen­bah­nin­fra­s­truktur verstoßen. Die betroffenen Klauseln treten dann nicht in Kraft.

DB Netz AG vor dem Verwal­tungs­gericht und Oberver­wal­tungs­gericht größtenteils erfolgreich

Den von der Klägerin vorgelegten Schienennetz-Benut­zungs­be­stim­mungen 2008 widersprach die Bundes­netz­agentur im Hinblick auf 99 Klauseln und eine Anlage und verlangte deren Änderung. Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin vor dem Verwal­tungs­gericht Köln und dem Oberver­wal­tungs­gericht Münster hinsichtlich eines größeren Teils der beanstandeten Klauseln Erfolg gehabt.

Von BD Netz AG festgelegte Voraussetzungen für Schienennutzung durch Privat­un­ter­nehmen unzulässig

Aufgrund von beiden Seiten eingelegter Revisionen hatte das Bundes­ver­wal­tungs­gericht nur noch über 13 von der Bundes­netz­agentur beanstandete Klauseln zu entscheiden. Es hat diese Beanstandungen als rechtmäßig bestätigt. Sie betrafen unter anderem Klauseln, durch die die DB Netz AG eine Minderung des Entgelts, das die Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen an sie für die Nutzung des Schienenweges zu zahlen haben, insbesondere in Fällen ausschließen wollte, in denen die Nutzung des Schienenwegs etwa durch Bauarbeiten oder infolge höherer Gewalt vorübergehend unterbrochen ist. Andere zu Recht beanstandete Klauseln betrafen die Voraussetzungen, unter denen die DB Netz AG von Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmen eine Sicherheit für die anfallenden Entgelte verlangen kann, oder die Forderung, das gesamte eingesetzte Personal des Eisen­bahn­ver­kehrs­un­ter­nehmens (also einschließlich der Reini­gungs­kräfte) müsse die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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