Verwaltungsgericht Mainz Beschluss03.06.2009
Keine Straßenreinigungsgebühren für Eigentümer von Weinbergsgrundstücken, die sich innerhalb eines Ortes befindenLandwirtschaftlich genutzte Grundstücke nicht besser nutzbar durch Reinigung der angrenzenden Straßen
Eigentümer von Weinbergsgrundstücken, die sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befinden, können nicht zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden, da es sich um landwirtschaftlich genutzte Grundstücke handelt, die durch Straßenreinigung nicht besser nutzbar oder besser zugänglich gemacht werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Eigentümerin einer in unmittelbarer Nähe der Liebfrauenkirche in Worms gelegenen, ca. 3,8 Hektar großen Weinbergsfläche der Lage "Liebfrauenmilch" (Antragstellerin) muss vorerst für diese Fläche keine Straßenreinigungsgebühren an die Stadt Worms zahlen. Das folgt aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz. Nachdem die Stadt Worms die Antragstellerin zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen hatte, legte die Antragstellerin Widerspruch ein und wandte ich in einem Eilverfahren an das Verwaltungsgericht mit dem Begehren, den sofortigen Vollzug der Gebührenforderung auszusetzen.
Kein Sondervorteil durch Reinigung der angrenzenden Straßen
Die Richter gaben dem Antrag statt. Die Weinbergsgrundstücke seien nicht gebührenpflichtig, weil sie durch die Straßen, an die sie angrenzten, nicht im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossen seien, führten die Richter aus. In diesem Sinne erschlossen sei ein Grundstück, wenn die öffentliche Straße rechtlich und tatsächlich einen Zugang eröffne, der eine innerorts übliche wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke ermögliche. Die Nutzung einer fast 38.000 qm großen Fläche als Weinberg sei jedoch keine Grundstücksnutzung, die in Rheinland-Pfalz innerhalb geschlossener Ortslagen üblich sei. Eine solche Nutzung finde typischerweise außerhalb geschlossener Ortslagen statt. Die Grundstücke der Antragstellerin seien also landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstücke im Innenbereich. Auch als solche könnten sie nicht zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden, da sie den hierfür erforderlichen Sondervorteil durch die Reinigung der angrenzenden Straßen nicht vermittelt bekämen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Grundstücke infolge der Straßenreinigung besser zugänglich oder besser nutzbar seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/09 des VG Mainz vom 16.06.2009