23.11.2024
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Dokument-Nr. 8006

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss03.06.2009

Keine Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren für Eigentümer von Weinbergs­grund­s­tücken, die sich innerhalb eines Ortes befindenLandwirt­schaftlich genutzte Grundstücke nicht besser nutzbar durch Reinigung der angrenzenden Straßen

Eigentümer von Weinbergs­grund­s­tücken, die sich innerhalb einer geschlossenen Ortslage befinden, können nicht zur Zahlung von Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren herangezogen werden, da es sich um landwirt­schaftlich genutzte Grundstücke handelt, die durch Straßen­rei­nigung nicht besser nutzbar oder besser zugänglich gemacht werden. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Mainz.

Die Eigentümerin einer in unmittelbarer Nähe der Liebfrau­en­kirche in Worms gelegenen, ca. 3,8 Hektar großen Weinbergsfläche der Lage "Liebfrauenmilch" (Antragstellerin) muss vorerst für diese Fläche keine Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren an die Stadt Worms zahlen. Das folgt aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Mainz. Nachdem die Stadt Worms die Antragstellerin zu Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren herangezogen hatte, legte die Antragstellerin Widerspruch ein und wandte ich in einem Eilverfahren an das Verwal­tungs­gericht mit dem Begehren, den sofortigen Vollzug der Gebüh­ren­for­derung auszusetzen.

Kein Sondervorteil durch Reinigung der angrenzenden Straßen

Die Richter gaben dem Antrag statt. Die Weinbergs­grund­stücke seien nicht gebüh­ren­pflichtig, weil sie durch die Straßen, an die sie angrenzten, nicht im Sinne des Straßen­rei­ni­gungs­rechts erschlossen seien, führten die Richter aus. In diesem Sinne erschlossen sei ein Grundstück, wenn die öffentliche Straße rechtlich und tatsächlich einen Zugang eröffne, der eine innerorts übliche wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke ermögliche. Die Nutzung einer fast 38.000 qm großen Fläche als Weinberg sei jedoch keine Grund­s­tücks­nutzung, die in Rheinland-Pfalz innerhalb geschlossener Ortslagen üblich sei. Eine solche Nutzung finde typischerweise außerhalb geschlossener Ortslagen statt. Die Grundstücke der Antragstellerin seien also landwirt­schaftlich genutzte Außen­be­reichs­grund­stücke im Innenbereich. Auch als solche könnten sie nicht zu Straßen­rei­ni­gungs­ge­bühren herangezogen werden, da sie den hierfür erforderlichen Sondervorteil durch die Reinigung der angrenzenden Straßen nicht vermittelt bekämen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Grundstücke infolge der Straßen­rei­nigung besser zugänglich oder besser nutzbar seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/09 des VG Mainz vom 16.06.2009

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