15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil16.06.2011

VG Arnsberg: Trotz straf­recht­licher Verurteilungen behält Arzt ApprobationGericht sah strafrechtliche Verurteilungen sowie sadoma­so­chis­tischen Sexualpraktiken in keinem Zusammenhang mit seiner ärztlichen Tätigkeit

Wenn ein Arzt strafrechtlich verurteilt wird und mit seinen Patientinnen Beziehungen geführt hat, in deren Verlauf es zu sadoma­so­chis­tischen Sexualpraktiken gekommen ist, rechtfertigt dies nicht den Widerruf seiner Approbation. Dies hat nun das Verwal­tungs­gericht Arnsberg in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im vorliegenden Fall hat sich ein Arzt aus dem Märkischen Kreis erfolgreich gegen den Widerruf seiner Approbation durch die Bezirks­re­gierung Arnsberg gewandt. Das Gericht hat den Widerruf aufgehoben. Die Bezirks­re­gierung hat sich auf verschiedene straf­ge­richtliche Verurteilungen des Klägers gestützt. Auch Beziehungen mit zwei Patientinnen, in deren Verlauf es zu sadoma­so­chis­tischen Sexualpraktiken gekommen ist, war ein Grund des Widerrufes.

Voraussetzungen für Widerruf nicht erfüllt

Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verhalten des Arztes weder seine Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs noch seine Unzuver­läs­sigkeit begründe. Im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit und den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit sei die Approbation nur zu widerrufen, wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten die weitere Berufsausübung als untragbar erscheinen lasse, oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Arzt werde in Zukunft die berufs­s­pe­zi­fischen Pflichten nicht beachten. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt.

Strafrechtliche Verurteilungen betreffen ärztliche Tätigkeit nicht

Der Arzt wurde insbesondere wegen Betruges und Abgabe einer falschen eidess­tatt­lichen Versicherung strafrechtlich verurteilt. Diese rechtfertigen jedoch den Widerruf der Approbation nicht. Sie betreffen weder den Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, nämlich das Arzt-Patienten-Verhältnis, noch überhaupt die Tätigkeit des Klägers als Arzt. Sie stehen in keinerlei Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit.

Das Gericht hat außerdem nach einer Zeugen­ver­nehmung nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger seiner damaligen Freundin bei einem Streit erhebliche Verletzungen beigebracht habe, so dass auch insoweit sein Verhalten nicht den Widerruf der Approbation rechtfertige.

Sexuelle Beziehungen und Praktiken vom Arzt-Patienten-Verhältnis getrennt zu betrachten

Schließlich wird das Ansehen und das Vertrauen, das für die Ausübung des ärztlichen Berufs unabdingbar erforderlich ist, auch nicht dadurch zerstört, dass der Kläger im Rahmen sexueller Beziehungen zu zwei Frauen, die er als Patientinnen kennen gelernt hatte, sadoma­so­chis­tische Praktiken ausgeübt habe. Dieses Verhalten sei nicht strafbar, da der Kläger seine Partnerinnen weder mit Gewalt noch mit Drohungen zu sexuellen Handlungen genötigt habe. Diese hätten die Praktiken hingenommen, um die Beziehung nicht zu gefährden. Die Einwilligung sei mit Blick auf Art und Schwere der Verlet­zungs­hand­lungen auch nicht sittenwidrig. Es lasse sich zudem nicht feststellen, dass der Kläger das Arzt-Patienten-Verhältnis ausgenutzt habe, um die Beziehungen in der von ihm gewünschten Art führen zu können. Er habe die beiden Frauen zwar als Patientinnen kennen gelernt. Sie seien von ihm als Arzt aber nicht abhängig gewesen. Die sexuellen Beziehungen seien deshalb von Arzt-Patienten-Verhältnis getrennt zu betrachten. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass der Kläger den Partnerinnen bei den sadoma­so­chis­tischer Praktiken vorsätzlich gravierende Verletzungen zugefügt habe, die auch bei fehlender Strafbarkeit mit dem Bild eines helfenden und heilenden Arztes unvereinbar wären.

Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil11901

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI