18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss13.01.2009

Arzt kann bei sexuellen Übergriff Berufsverbot erteilt werdenWiderruf der Approbation aufgrund rechtskräftigem Urteil im Strafverfahren

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass einem Arzt wegen Unwürdigkeit die Approbation zu entziehen ist, der wegen sexuell motivierter Handlungen an einer Patientin rechtskräftig straf­ge­richtlich verurteilt worden ist.

Die für den Widerruf von ärztlichen Approbationen in Niedersachsen zuständige Behörde wurde von der Staats­an­walt­schaft im April 2005 darüber informiert, dass gegen einen in Niedersachsen nieder­ge­lassenen Facharzt wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung Anklage erhoben worden war. Die Appro­ba­ti­o­ns­behörde ergriff zunächst keine berufs­recht­lichen Maßnahmen, sondern wartete den Ausgang des Strafverfahrens ab. Im Mai 2007 wurde der Facharzt und spätere Kläger wegen tätlicher Beleidigung rechtskräftig verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts (Schöffengericht) hatte der Kläger im Notdienst an einer Patientin gegen ihren Willen sexuell motivierte Handlungen vorgenommen. Die Appro­ba­ti­o­ns­behörde übernahm diese tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, sah den Kläger deshalb als unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes an und widerrief seine Approbation.

Approbation darf aufgrund der tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil entzogen werden

Die dagegen gerichtete Klage blieb in erster Instanz vor dem Verwal­tungs­gericht Oldenburg ebenso erfolglos wie der nunmehr vom Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht abgelehnte Antrag auf Zulassung der Berufung. Der 8. Senat hat dabei insbesondere den Einwand des Arztes zurückgewiesen, dass der Sachverhalt von der Appro­ba­ti­o­ns­behörde und den Verwal­tungs­ge­richten von Amts wegen weiter habe aufgeklärt werden müssen. Vielmehr kann in einem Verfahren wegen Widerrufs der Approbation grundsätzlich auf die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil vertraut werden, es sei denn, diese Feststellungen sind ersichtlich falsch oder der Sachverhalt kann von der Verwal­tungs­behörde trotz des Zeitablaufs ausnahmsweise besser beurteilt werden. Beides war hier nicht der Fall. Der Kläger hätte seine Einwendungen gegen die Richtigkeit seiner Verurteilung vielmehr schon im Strafverfahren abschließend vortragen und ggf. mit den vorgesehenen Rechtsmitteln weiterverfolgen müssen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 20.01.2009

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