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Dokument-Nr. 28783

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss08.04.2020

Trägerin einer Jugend­wohn­gruppe kann Beschäftigung eines verurteilten Vergewaltigers untersagt werdenVerurteilung wegen Vergewaltigung spricht für Ungeeignetheit zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen

Der Trägerin einer Jugend­wohn­gruppe kann gemäß § 48 SGB VIII die Beschäftigung eines verurteilten Vergewaltigers untersagt werden. Denn eine Verurteilung wegen Vergewaltigung spricht für eine Ungeeignetheit zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2019 wurde einer im Saarland ansässigen Trägerin einer vollstationären Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen die weitere Tätigkeit eines Mitarbeiters untersagt. Hintergrund dessen war, dass der in der Jugend­wohn­gruppe der Trägerin eingesetzte Mitarbeiter wegen Vergewaltigung seiner Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Gegen das Beschäftigungsverbot wollte sich der Mitarbeiter mit einer Klage zur Wehr setzen und beantragte dafür Prozess­kos­tenhilfe. Nachdem diese vom Verwal­tungs­gericht des Saarlandes abgelehnt wurde, musste das Oberver­wal­tungs­gericht des Saarlandes über den Prozess­kos­ten­hil­feantrag entscheiden.

Zulässige Untersagung der Beschäftigung aufgrund Verurteilung wegen Vergewaltigung

Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe bestehe nicht, da die beabsichtigte Klage gegen die Untersagung der Beschäftigung keine Aussicht auf Erfolg habe. Nach § 48 SGB VIII könne die Tätigkeit untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Mitarbeiter die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Dies sei hier der Fall. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung rechtfertige den Schluss auf die fehlende Eignung des Klägers zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Dabei komme es nicht auf die konkreten Umstände der Tatbegehung an. Gemäß § 72 a Abs. 1 SGB VIII dürfen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen beschäftigen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach § 177 StGB verurteilt worden sind.

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)

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