21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 2220

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil10.03.2006

Kein Anrecht mehr auf Approbation nach sexuellem Missbrauch

Wer als Arzt seine Angestellten sexuell missbraucht hat, ist unwürdig, seinen Beruf auszuüben und erhält seine Approbation nicht zurück. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe.

Der Frauenarzt wurde im Jahr 2000 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutz­be­fohlenen und Jugendlichen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, weil er sich unter anderem an seiner 15-jährigen Aushilfs­an­ge­stellten, der er einen Ausbil­dungsplatz versprochen hatte, in der Arztpraxis mehrfach sexuell vergriffen hatte.

Das Strafgericht verbot ihm außerdem für vier Jahre Minderjährige zu behandeln, auszubilden oder zu beschäftigen. Nach Rechtskraft des Urteils widerrief das Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart die Approbation als Frauenarzt. Die hiergegen erhobene Klage des Frauenarztes blieb 2003 vor dem Verwal­tungs­gericht und 2004 vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof ohne Erfolg. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe beantragte der Frauenarzt, der die Straftaten zuvor immer bestritten hatte, noch 2004 die Wiedererteilung der Approbation. Er machte geltend, er habe seine Strafe verbüßt und bereue seine Taten. Das zuständige Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart lehnte jedoch ab, weil es ihn für unwürdig hielt, den Arztberuf auszuüben.

Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts folgte dem Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart und wies die Klage ab. Dem Kläger fehle es sowohl an der Würdigkeit als auch an der Zuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufes, heißt es in den Entschei­dungs­gründen. Unwürdig sei er, weil er wegen seiner Sexual­straftaten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitze, das für die Ausübung des Arztberufs unabdingbar nötig sei. Er habe seine Autorität als Arzt und Ausbilder bedenkenlos missbraucht, um ein junges, unerfahrenes Mädchen in seiner Praxis dazu zu überreden, sexuelle Handlungen zu dulden. Damit habe er sowohl sein eigenes berufsbezogenes Ansehen zerstört als auch das der Ärzteschaft insgesamt, deren Ethos es verbiete, Menschen Schaden zuzufügen.

Allein dadurch, dass er die Freiheitsstrafe verbüßt habe und das zeitlich befristete Berufsverbot abgelaufen sei, erlange er die Würdigkeit nicht zurück, so die 1. Kammer weiter. Darüber hinaus sei der Kläger auch unzuverlässig, da die bekundete Reue nicht über­zeugend erscheine. Auch sein fortge­schrittenes Alter gebiete es nicht, dem Kläger die Approbation vorzeitig wieder­zu­er­teilen, selbst wenn er später möglicherweise wegen seines Alters nicht mehr als Kassenarzt zugelassen werden könne. Für jüngere und ältere Ärzte gelte insoweit kein anderer Maßstab.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/06 des VG Karlsruhe vom 12.04.2006

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