24.11.2024
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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss17.05.2011

VG Arnsberg: Eilantrag gegen Errichtung einer Moschee in der Nachbarschaft erfolglosZeiten für die tägliche Nutzung der Moschee und für Sonder­ver­an­stal­tungen zu Nachtzeiten begrenzt

Die Errichtung einer Moschee in einer so genannte Gemengelage mit Elementen einer Wohn-, einer gewerblichen und teilweise einer industriellen Nutzung ist nicht zu beanstanden. Lediglich die Nutzung der Moschee für seltene Sonder­ver­an­stal­tungen in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist auf vier Tage oder Nächte im Kalenderjahr zu beschränken. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Arnberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in der Nachbarschaft wohnende Hausei­gen­tümerin einstweilen verhindern wollen, dass eine Moschee entsprechend der vom Bürgermeister der Stadt Menden erteilten Baugenehmigung auf einem Grundstück östlich der Iserlohner Straße (Bundesstraße 7) errichtet wird.

Regelmäßige Nutzung der Moschee auf Tageszeiten von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt

Die Moschee soll Angehörigen der schiitischen Glaubens­richtung dienen, die überwiegend in Menden und Umgebung leben. Geplant ist ein zweige­schossiger Bau mit zwei 9,80 m hohen Minaretten und einem ebenso hohen Kuppeldach, der unter anderem zwei Gebetsräume, eine Bibliothek und eine Wohnung umfassen soll. Nach den der Genehmigung beigefügten Neben­be­stim­mungen dürfen Gebetsrufe nicht mittels elektro­akus­tischer Verstär­ke­r­anlagen nach außen übertragen werden; die regelmäßige Nutzung ist auf die Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt.

Antrags­stellerin hält Auflagen zur Baugenehmigung für nicht geeignet, unzumutbare Lärmbe­läs­ti­gungen zu vermeiden

Die Antragstellerin hatte die Auffassung vertreten, der Moscheebau verstoße gegen das Baupla­nungsrecht. Geplant sei eine zentrale religiöse und kulturelle Einrichtung für alle im Bundesgebiet und im benachbarten Ausland lebenden Mitglieder des Trägervereins. Vor allem nachts sei eine massive Lärmbelastung zu erwarten, die mit dem Charakter der von einer Wohnbebauung geprägten Umgebung nicht vereinbar sei. Die Auflagen zur Baugenehmigung seien nicht geeignet, unzumutbare Lärmbe­läs­ti­gungen zu vermeiden.

Moschee fügt sich nach Art der Nutzung als Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke ins Umfeld ein

Dieser Argumentation ist das Verwal­tungs­gericht Arnsberg nicht gefolgt. In der Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, dass die Baugenehmigung - mit der bereits erwähnten Einschränkung - nicht gegen nachbar­schützende Vorschriften verstoße. Das Vorhaben befinde sich in einem nicht von einem Bebauungsplan erfassten Bereich, der eine so genannte Gemengelage mit Elementen einer Wohn-, einer gewerblichen und teilweise einer industriellen Nutzung bilde. Nach der Art der Nutzung füge sich die Moschee in diesen Bereich als Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke ein. Es handele sich nicht um eine zentrale Anlage von überörtlicher Bedeutung, die in dem betroffenen Gebiet planungs­rechtlich unzulässig wäre.

Gericht verneint Verstoß gegen baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme

Angesichts ihrer Größe und der Perso­nen­ka­pazität sei eine regelmäßige Nutzung durch auswärtige Personen in erheblichem Umfang nicht zu erwarten. Lediglich zu größeren Festen, an drei bis vier Tagen im Jahr, sei mit Besuchern in der Größenordnung von mehr als 100 Personen zu rechnen. Dies entspreche dem auch bei anderen kirchlichen bzw. kulturellen Einrichtungen Üblichem. Die Mitglie­der­struktur des Trägervereins rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwei Drittel der etwa 60 Mitglieder lebten in Menden. Auch im Übrigen verstoße die genehmigte Moschee nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Sonder­ver­an­stal­tungen zur Nachtzeit nur an vier Nächten je Kalenderjahr zulässig

Anders sei es voraussichtlich jedoch, soweit die Stadt Sonder­ver­an­stal­tungen zur Nachtzeit an bis zu zehn Nächten zugelassen habe. Nach der Nutzungs­be­schreibung sei lediglich eine bis zu viermalige entsprechende Nutzung je Kalenderjahr beabsichtigt. Eine nachvoll­ziehbare Inter­es­se­n­ab­wägung hinsichtlich einer weitergehenden nächtlichen Nutzung sei nicht erkennbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online

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