Dokument-Nr. 11740
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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss17.05.2011
VG Arnsberg: Eilantrag gegen Errichtung einer Moschee in der Nachbarschaft erfolglosZeiten für die tägliche Nutzung der Moschee und für Sonderveranstaltungen zu Nachtzeiten begrenzt
Die Errichtung einer Moschee in einer so genannte Gemengelage mit Elementen einer Wohn-, einer gewerblichen und teilweise einer industriellen Nutzung ist nicht zu beanstanden. Lediglich die Nutzung der Moschee für seltene Sonderveranstaltungen in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ist auf vier Tage oder Nächte im Kalenderjahr zu beschränken. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in der Nachbarschaft wohnende Hauseigentümerin einstweilen verhindern wollen, dass eine Moschee entsprechend der vom Bürgermeister der Stadt Menden erteilten Baugenehmigung auf einem Grundstück östlich der Iserlohner Straße (Bundesstraße 7) errichtet wird.
Regelmäßige Nutzung der Moschee auf Tageszeiten von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt
Die Moschee soll Angehörigen der schiitischen Glaubensrichtung dienen, die überwiegend in Menden und Umgebung leben. Geplant ist ein zweigeschossiger Bau mit zwei 9,80 m hohen Minaretten und einem ebenso hohen Kuppeldach, der unter anderem zwei Gebetsräume, eine Bibliothek und eine Wohnung umfassen soll. Nach den der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen dürfen Gebetsrufe nicht mittels elektroakustischer Verstärkeranlagen nach außen übertragen werden; die regelmäßige Nutzung ist auf die Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr beschränkt.
Antragsstellerin hält Auflagen zur Baugenehmigung für nicht geeignet, unzumutbare Lärmbelästigungen zu vermeiden
Die Antragstellerin hatte die Auffassung vertreten, der Moscheebau verstoße gegen das Bauplanungsrecht. Geplant sei eine zentrale religiöse und kulturelle Einrichtung für alle im Bundesgebiet und im benachbarten Ausland lebenden Mitglieder des Trägervereins. Vor allem nachts sei eine massive Lärmbelastung zu erwarten, die mit dem Charakter der von einer Wohnbebauung geprägten Umgebung nicht vereinbar sei. Die Auflagen zur Baugenehmigung seien nicht geeignet, unzumutbare Lärmbelästigungen zu vermeiden.
Moschee fügt sich nach Art der Nutzung als Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke ins Umfeld ein
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Arnsberg nicht gefolgt. In der Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, dass die Baugenehmigung - mit der bereits erwähnten Einschränkung - nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße. Das Vorhaben befinde sich in einem nicht von einem Bebauungsplan erfassten Bereich, der eine so genannte Gemengelage mit Elementen einer Wohn-, einer gewerblichen und teilweise einer industriellen Nutzung bilde. Nach der Art der Nutzung füge sich die Moschee in diesen Bereich als Anlage für kirchliche und kulturelle Zwecke ein. Es handele sich nicht um eine zentrale Anlage von überörtlicher Bedeutung, die in dem betroffenen Gebiet planungsrechtlich unzulässig wäre.
Gericht verneint Verstoß gegen baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme
Angesichts ihrer Größe und der Personenkapazität sei eine regelmäßige Nutzung durch auswärtige Personen in erheblichem Umfang nicht zu erwarten. Lediglich zu größeren Festen, an drei bis vier Tagen im Jahr, sei mit Besuchern in der Größenordnung von mehr als 100 Personen zu rechnen. Dies entspreche dem auch bei anderen kirchlichen bzw. kulturellen Einrichtungen Üblichem. Die Mitgliederstruktur des Trägervereins rechtfertige keine andere Beurteilung. Zwei Drittel der etwa 60 Mitglieder lebten in Menden. Auch im Übrigen verstoße die genehmigte Moschee nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
Sonderveranstaltungen zur Nachtzeit nur an vier Nächten je Kalenderjahr zulässig
Anders sei es voraussichtlich jedoch, soweit die Stadt Sonderveranstaltungen zur Nachtzeit an bis zu zehn Nächten zugelassen habe. Nach der Nutzungsbeschreibung sei lediglich eine bis zu viermalige entsprechende Nutzung je Kalenderjahr beabsichtigt. Eine nachvollziehbare Interessenabwägung hinsichtlich einer weitergehenden nächtlichen Nutzung sei nicht erkennbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Arnsberg/ra-online
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