21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil02.09.2009

OVG Rheinland-Pfalz: Bau von Moschee in Gewerbegebiet zulässigMögliche verkehrs- oder lärmbedingte Einschränkungen müssen von Nachbarin hingenommen werden

Ein von der Ahmadiyya-Gemeinde geplanter Bau einer Moschee in einem Gewerbegebiet darf verwirklicht werden. Das Vorhaben verletzt nicht die Rechte einer Anwohnerin. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Stadt Neuwied hatte der klagenden Muslimgemeinde einen Bauvorbescheid zur Errichtung einer Moschee in dem Gewerbegebiet erteilt, der jedoch auf den Widerspruch einer Anwohnerin wieder aufgehoben wurde. Die gegen den Wider­spruchs­be­scheid gerichtete Klage der Muslimgemeinde war vor dem Verwal­tungs­gericht erfolgreich. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Mit der Nutzung einhergehenden Belästigungen sind zumutbar

Das Vorhaben verletze in baupla­nungs­recht­licher Hinsicht keine Rechte der Anwohnerin. Der mit der Nutzung der Moschee einhergehende An- und Abfahrtsverkehr sei von ihr hinzunehmen. In die Abwägung habe ihr Interesse, möglichst von zusätzlichem Lärm auf ihrem Grundstück verschont zu bleiben, einzugehen. Zu berücksichtigen sei jedoch auch die Wertent­scheidung des Grundgesetzes für die freie Religi­o­ns­ausübung. Angesichts des bereits bestehenden Verkehr­s­auf­kommens in dem Gebiet und der Errichtung einer Moschee für eine kleinere, regionale Gemeinde seien die mit der Nutzung einhergehenden Belästigungen hier zumutbar. Auch das in einigen Monaten des Jahres vor 6.00 Uhr stattfindende Morgengebet belaste das Grundstück der Anwohnerin nicht mit besonderen Verkehrs­lärm­im­mis­sionen. Denn zu diesem Gebet suchten erfahrungsgemäß nur wenige Gläubige die Moschee auf und benutzten hierfür nur sehr eingeschränkt ein Kraftfahrzeug. Unzumutbarer Verkehrslärm sei auch zum Freitagsgebet und zu den übrigen Veranstaltungen nicht zu befürchten, da sie sämtlich während der Tageszeit stattfänden. Auf das in dem Bebauungsplan festgesetzte Zu- und Ausfahrtverbot zur Straße könne sich die Anwohnerin nicht berufen, weil in der Vergangenheit an allen Nachba­r­grund­s­tücken Ausfahrten zugelassen worden seien und das Verbot daher seine Geltung verloren habe.

Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz

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