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Verwaltungsgericht Koblenz Urteil15.07.2008

Nachbarin muss Moscheebau hinnehmenKeine Verletzung eigener Rechte

Der Stadt­rechts­aus­schuss der Stadt Neuwied war nicht berechtigt, auf den Widerspruch einer Nachbarin eine zuvor erteilte Baugenehmigung für eine Moschee aufzuheben. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Koblenz.

Der Kläger, ein Verein mit religiöser Zielsetzung, stellte im Mai 2007 bei der Stadt Neuwied eine Bauvoranfrage für den Neubau eines islamischen Gebetshauses mit Platz für 120 Menschen. Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb einer als Gewerbegebiet festgesetzten Fläche eines Bebauungsplans. Dieser setzt u. a. ein Zu- und Abfahrtsverbot aus dem Gewerbe- und Industriegebiet zum Schutz der auf der gegen­über­lie­genden Seite der Straße gelegenen Wohnhäuser fest. Die Stadt Neuwied erteilte im Juni 2007 den Bauvorbescheid und stellte hierbei die Erteilung einer Befreiung von dem Zu- und Abfahrtsverbot des Bebauungsplans in Aussicht. Hiergegen legte eine Nachbarin, deren Haus ungefähr 145 m von dem Grundstück des Vereins entfernt liegt, Widerspruch ein. Daraufhin hob der Stadt­rechts­aus­schuss der Stadt Neuwied den Bauvorbescheid auf. Damit war der Verein nicht einverstanden und suchte um gerichtlichen Rechtsschutz nach.

Gericht: Bauvorbescheid verletzt Nachbarin nicht in eigenen Rechten

Das Gericht gab der Klage statt. Der Stadt­rechts­aus­schuss, so die Richter, sei nicht befugt gewesen, den Bauvorbescheid aufzuheben. Denn die Nachbarin werde durch diesen Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt. Zwar spreche alles dafür, dass die Festsetzung eines Zu- und Abfahrtsverbot im einschlägigen Bebauungsplan auch Nachbarrechte schützen solle. Jedoch erfasse dieses Verbot nach der Begründung des Bebauungsplans nur den Verkehr von bzw. zu Betrieben mit gewerblicher oder industrieller Nutzung nicht aber zu religiösen Einrichtungen wie einer Moschee. Zudem sei eine Befreiung von dieser Festsetzung gegenüber der Nachbarin nicht rücksichtslos. Nach den baupla­nungs­recht­lichen Bestimmungen seien kirchliche Anlagen oder solche des Gemeinbedarfs auch in Gebieten zulässig, die von Wohnbebauung mit geprägt seien. Zudem sei mit einer stärkeren Frequentierung der Moschee nach der Betrie­bs­be­schreibung nur an einer begrenzten Anzahl von Tagen im Jahr zu rechnen. Sofern damit zusätzliche Lärmimmissionen für die Nachbarin verbunden sein sollten, sei ihr dies zumutbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/08 des VG Koblenz vom 31.07.2008

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