18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.

Dokument-Nr. 7908

Drucken
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil12.05.2009

Verwal­tungs­gericht Karlsruhe genehmigt Bau einer Moschee im GewerbegebietBauliche Nutzbarkeit wird durch Bau von Gebetshaus nicht eingeschränkt

Die Errichtung einer Moschee in einem Gewerbegebiet ist dann möglich, wenn dies im Bebauungsplan nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe entschieden.

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage wegen eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Moschee in einem Gewerbegebiet der Stadt Pforzheim abgewiesen.

Die Kläger hatten in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2009 vorgebracht, ein Gebetshaus gehöre nicht in ein Gewerbegebiet. Es verändere seinen Gebiets­cha­rakter mit der Folge, dass die vorhandenen Gewerbebetriebe auf dieser Art von Nutzung Rücksicht nehmen müssten. So werde die in einem Gewerbegebiet eigentlich zulässige gewerbliche Nutzung eingeschränkt.

Charak­ter­ver­än­de­rungen des Gewerbegebiets sind nicht zu befürchten

Dieser Auffassung ist die Kammer nicht gefolgt. Grundsätzlich könne ein Gebetshaus in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet ausnahmsweise zugelassen werden, wenn eine solche Ausnahme im Bebauungsplan nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Die bauliche Nutzbarkeit der im Gewerbegebiet gelegenen Grundstücke werde dadurch nicht eingeschränkt. Auf ihnen könnten weiterhin die geltenden Immis­si­ons­richtwerte ausgeschöpft werden. Im konkreten Fall sei gegenwärtig nicht zu erwarten, dass die Errichtung der Moschee weitere nur ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässige Nutzungen nach sich ziehen würde mit der Folge, dass der Charakter des Gebiets als Gewerbegebiet „kippen“ würde. Ob dies im Zuge weiterer vergleichbarer Bauanträge zu befürchten sei, müsse bei jedem hinzukommenden Vorhaben jeweils neu geprüft werden. Mit einer Nutzfläche von 286 m2 für religiöse Zwecke ändere das Gebetshaus die Eigenart des Gewerbegebiets auch sonst nicht erheblich. Ihr Ausnah­me­er­messen habe die beklagte Stadt ohne Rechtsfehler betätigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 20.05.2009

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7908

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI