18.10.2024
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Dokument-Nr. 7908

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil12.05.2009

Verwal­tungs­gericht Karlsruhe genehmigt Bau einer Moschee im GewerbegebietBauliche Nutzbarkeit wird durch Bau von Gebetshaus nicht eingeschränkt

Die Errichtung einer Moschee in einem Gewerbegebiet ist dann möglich, wenn dies im Bebauungsplan nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe entschieden.

Das Verwal­tungs­gericht hat die Klage wegen eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Moschee in einem Gewerbegebiet der Stadt Pforzheim abgewiesen.

Die Kläger hatten in der mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2009 vorgebracht, ein Gebetshaus gehöre nicht in ein Gewerbegebiet. Es verändere seinen Gebiets­cha­rakter mit der Folge, dass die vorhandenen Gewerbebetriebe auf dieser Art von Nutzung Rücksicht nehmen müssten. So werde die in einem Gewerbegebiet eigentlich zulässige gewerbliche Nutzung eingeschränkt.

Charak­ter­ver­än­de­rungen des Gewerbegebiets sind nicht zu befürchten

Dieser Auffassung ist die Kammer nicht gefolgt. Grundsätzlich könne ein Gebetshaus in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet ausnahmsweise zugelassen werden, wenn eine solche Ausnahme im Bebauungsplan nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Die bauliche Nutzbarkeit der im Gewerbegebiet gelegenen Grundstücke werde dadurch nicht eingeschränkt. Auf ihnen könnten weiterhin die geltenden Immis­si­ons­richtwerte ausgeschöpft werden. Im konkreten Fall sei gegenwärtig nicht zu erwarten, dass die Errichtung der Moschee weitere nur ausnahmsweise im Gewerbegebiet zulässige Nutzungen nach sich ziehen würde mit der Folge, dass der Charakter des Gebiets als Gewerbegebiet „kippen“ würde. Ob dies im Zuge weiterer vergleichbarer Bauanträge zu befürchten sei, müsse bei jedem hinzukommenden Vorhaben jeweils neu geprüft werden. Mit einer Nutzfläche von 286 m2 für religiöse Zwecke ändere das Gebetshaus die Eigenart des Gewerbegebiets auch sonst nicht erheblich. Ihr Ausnah­me­er­messen habe die beklagte Stadt ohne Rechtsfehler betätigt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 20.05.2009

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