Dokument-Nr. 23086
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- DAR 2016, 343Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2016, Seite: 343
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss19.04.2016
Straßenbaubehörde darf Anhänger ohne Kennzeichen abschleppen lassenFehlende Fahrbereitschaft des Anhängers aufgrund fehlenden Kennzeichens begründet unerlaubte Sondernutzung
Ein auf öffentlichem Straßengrund abgestellter Anhänger ohne Kennzeichen ist im rechtlichen Sinn nicht fahrbereit. Daher liegt in diesem Fall eine unerlaubte Sondernutzung vor. Beseitigt der Halter des Anhängers das Fahrzeug auf Aufforderung nicht selbst, ist die Straßenbauhörde berechtigt den Anhänger abschleppen zu lassen und die dadurch entstandenen Kosten vom Halter des Anhängers ersetzt zu verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anfang März 2015 bemerkte die Polizei einen am Straßenrand abgestellten Bootsanhänger ohne Kennzeichen. Sie brachte daraufhin einen sogenannten "Rotpunkt" an, welcher zu einer Entfernung des Anhängers innerhalb von drei Tagen aufforderte. Nachdem die Straßenbaubehörde die Halterin des Anhängers herausfand, forderte ebenfalls die Behörde zur Entfernung innerhalb von 14 Tagen auf. Da die Halterin auf die Aufforderungen nicht reagierte, ließ die Straßenbaubehörde im April 2015 den Anhänger abschleppen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von fast 200 EUR verlangte sie durch einen Bescheid von der Halterin ersetzt. Gegen den Bescheid erhob die Halterin Klage.
Pflicht zum Tragen der Abschleppkosten
Das Verwaltungsgericht Ansbach entschied gegen die Klägerin. Sie habe die Kosten für das Abschleppen ihres Anhängers tragen müssen. Denn die Straßenbaubehörde sei gemäß § 18 a Abs. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes berechtigt gewesen, den Anhänger abschleppen zu lassen. Nach dieser Vorschrift könne die zuständige Straßenbehörde im Fall der unerlaubten Sondernutzung einer öffentlichen Straße den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen. Zudem müssen Anordnungen gegen den Pflichtigen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend sein. Diese Voraussetzungen seien im Fall gegeben gewesen.
Abstellen eines Anhängers ohne Kennzeichen stellt unerlaubte Sondernutzung dar
Das andauernde Abstellen eines Anhängers ohne Kennzeichen auf öffentlichem Straßengrund stelle eine Sondernutzung dar, so das Verwaltungsgericht. Denn der Anhänger sei in diesem Fall im rechtlichen Sinne nicht fahrbereit. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Anhänger zugelassen sei oder nicht. Um ein Fahrzeug in Betrieb setzen zu dürfen, müsse ein Kennzeichen angebracht werden. Zum Betrieb gehöre auch das Abstellen auf öffentlichem Straßengrund.
Erfolglosigkeit der Aufforderungen zum Entfernen des Anhängers
Darüber hinaus habe die Straßenbaubehörde nach Ansicht des Verwaltungsgerichts davon ausgehen dürfen, dass eine Anordnung an die Klägerin nicht erfolgversprechend sei. Denn diese habe weder auf den Rotpunkt noch auf die Entfernungsaufforderung der Behörde reagiert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)
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