21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil16.04.2010

Heranziehung zu Abschleppkosten bei Vorliegen besonderer Umstände rechtswidrigBehörde muss bei absehbar hohen Abschleppkosten Nachforschungen zum Halter des Fahrzeuges anstellen

Die Heranziehung zu Abschleppkosten ist trotz verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg ausnahmsweise dann unver­hält­nismäßig und damit rechtswidrig, wenn für die Behörde aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles Anlass bestanden hätte, Nachforschungen zum Halter des abgeschleppten Fahrzeuges anzustellen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall ließ die beklagte Stadt Trier Anfang Oktober 2008 drei seit mehreren Wochen in der Schöndorfer Straße auf dem Gehweg abgestellte Fahrzeuge mit englischem Kennzeichen (ein kleiner Lastkraftwagen, ein Leicht­last­kraftwagen und ein Anhänger) abschleppen, nachdem zuvor zwei Verwarnungen wegen verbotswidrigen Parkens auf dem Gehweg keine Beachtung gefunden hatten. Eine an den Fahrzeugen erkennbare Mobil­te­le­fon­nummer wurde vergebens kontaktiert. Nach Durchführung der Abschlepp­maßnahme beschwerte sich der Kläger, ein Trierer Besitzer einer Kfz-Werkstatt, er sei zwar nicht Eigentümer, aber Verfü­gungs­be­rech­tigter der Fahrzeuge. Daraufhin zog die Beklagte ihn zu den entstandenen Abschleppkosten in Höhe von etwa 1.000,- € heran.

Kläger hält Abschlepp­maßnahme für unver­hält­nismäßig

Hiergegen setzte sich der Kläger zunächst im Widerspruchs- und dann im Klageverfahren mit der Begründung zur Wehr, dass das Parken im fraglichen Bereich überhaupt nicht verboten sei und eine Behinderung des Verkehrs nicht stattgefunden habe. Außerdem sei ein vor Ort tätig gewordener Polizeibeamter von einem Zeugen darauf hingewiesen worden, dass die Fahrzeuge ihm zuzuordnen seien. Kontaktiert habe man ihn jedoch nicht, weshalb die Abschlepp­maßnahme letztlich unver­hält­nismäßig gewesen sei.

Kostenintensive Maßnahmen hätten vermieden werden können

Das Verwal­tungs­gericht Trier wies zunächst darauf hin, dass das Parken der Fahrzeuge auf dem Gehweg verbotswidrig gewesen und der Kläger als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Fahrzeuge durchaus als Adressat der Maßnahme in Betracht gekommen sei. Parken auf Gehwegen dürfe nur bei ausdrücklicher Gestattung durch Verkehrszeichen erfolgen. Vorliegend erweise sich die Maßnahme aber aufgrund besonders gelagerter Umstände des Einzelfalles als unver­hält­nismäßig. So falle zunächst ins Gewicht, dass die Maßnahme aufgrund Anzahl und Art der Fahrzeuge mit erheblicheren Kosten als beim Abschleppen handelsüblicher Pkws verbunden gewesen sei. Dies hätte die Beklagte angesichts der fehlenden konkreten Verkehrs­be­hin­derung und der Hinnahme des Verstoßes über einen längeren Zeitraum zum Anlass nehmen müssen, besonders sorgfältige Nachforschungen zum Halter der Fahrzeuge anzustellen. Die Beklagte sei nämlich zuvor von einem – in der mündlichen Verhandlung vor Gericht als Zeuge vernommenen – Passanten darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Fahrzeuge dem Kläger zuzuordnen seien. Daraufhin hätte die Beklagte zunächst Kontakt zum Kläger aufnehmen müssen, um so eventuell das Durchführen der kosten­in­tensiven Maßnahme zu vermeiden.

Quelle: ra-online, VG Trier

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