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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil21.06.2016
Abschleppen stillgelegter Fahrzeuge kurzfristig nach Beseitigungsaufforderung unzulässigVorgehensweise der Stadt Düsseldorf bei Abschleppmaßnahmen rechtswidrig
Ein stillgelegter Pkw, der im öffentlichen Straßenraum abgestellt wurde und von dem keine Verkehrsbehinderung oder Gefahr ausgeht, darf nicht schon dann abgeschleppt werden, wenn nur ein orangefarbener Aufkleber mit einer Beseitigungsaufforderung am Fahrzeug angebracht wurde. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf und gab damit einer Klage gegen die Stadt Düsseldorf statt, mit der der Halter eines Pkw sich gegen die Heranziehung zu Abschleppkosten gewehrt hatte.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um ein Fahrzeug, das von Amts wegen außer Betrieb gesetzt worden war, nachdem es den Haftpflichtversicherungsschutz verloren hatte. Da der Pkw auf einem regulären Parkplatz stand, wurde er nicht sofort abgeschleppt, sondern mit einem Aufkleber versehen. Mit diesem wurde der Verfügungsberechtigte aufgefordert, das Fahrzeug innerhalb von fünf Tagen aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Nachdem der Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, ließ die Stadt Düsseldorf das Fahrzeug elf Tage nach Anbringen des Aufklebers abschleppen. Gegen den Halter erließ sie einen Bescheid, mit dem sie Auslagen für die Abschleppmaßnahme und Verwaltungsgebühren in Höhe von 174,85 Euro verlangte.
Sofortiges Handeln mangels Verkehrsbehinderung oder anderer Gefahren nicht notwendig
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob diesen Bescheid auf und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass das Vorgehen der Stadt Düsseldorf im Wege des sogenannten sofortigen Vollzuges rechtswidrig sei, weil ein sofortiges Handeln mangels Verkehrsbehinderung oder anderer Gefahren nicht notwendig gewesen sei. Die Stadt hätte den Halter innerhalb der elf Tage, die sie selbst zum Abschleppen benötigt habe, ermitteln, ihm eine Ordnungsverfügung zustellen und ihm so die Möglichkeit geben können, das Fahrzeug selbst zu beseitigen. Der Aufkleber ersetze eine Ordnungsverfügung nicht, weil er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung und Bekanntgabe an den Halter nicht genüge; denn es hänge vom Zufall ab, ob der Berechtigte hiervon Kenntnis nehme.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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