23.11.2024
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Dokument-Nr. 18446

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Bundesgerichtshof Urteil04.07.2014

Falschparker ist nicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten verpflichtetErsatzpflicht des Falschparkers wird durch das Wirtschaft­lich­keits­gebot begrenzt

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass Falschparker dem Besitzer der Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstatten müssen.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der Pkw des Klägers unberechtigt auf dem als solchen gekenn­zeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios in München abgestellt. Dessen Betreiberin beauftragte die Beklagte aufgrund eines mit dieser abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Hierfür war ein Pauschalbetrag von 250 Euro netto vereinbart. Die aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Kläger trat die Betreiberin des Studios an die Beklagte ab.

Beklagter verweigert Herausgabe des Fahrzeugs

Die Beklagte schleppte das Fahrzeug ab. Später teilte sie der Ehefrau des Klägers telefonisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, sobald ihr der Fahrzeugführer benannt und der durch das Abschleppen entstandene Schaden von 250 Euro beglichen werde. Der Kläger ließ die Beklagte anwaltlich auffordern, ihm den Fahrzeug­standort Zug um Zug gegen Zahlung von 100 Euro mitzuteilen. Dem kam die Beklagte nicht nach. Daraufhin hinterlegte der Kläger 120 Euro bei dem Amtsgericht. Die Beklagte verweigerte weiterhin die Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs und bezifferte den von dem Kläger zu zahlenden Betrag mit 297,50 Euro. Sodann hinterlegte der Kläger weitere 177,50 Euro. Die Beklagte teilte ihm danach den Standort des Fahrzeugs mit.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Der Kläger hält den von der Beklagten geforderten Betrag für zu hoch. Das Amtsgericht hat im Ergebnis entschieden, dass der Kläger von den Abschleppkosten nur 100 Euro zu tragen hat und dass die Beklagte ihn von seinen vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten in Höhe von 703,80 Euro freistellen muss. Das Landgericht hat die vom Kläger zu tragenden Abschleppkosten im Ergebnis auf 175 Euro abgeändert und die Klage im Übrigen abgewiesen.

BGH weist Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Landgericht

Auf die Revisionen beider Parteien hat der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass der Kläger von der Beklagten nicht verlangen kann, von seinen vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten freigestellt zu werden. Hinsichtlich der konkreten Höhe der von dem Kläger zu tragenden Abschleppkosten hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Besitzer der Parkflächen darf Besitzstörung durch Falschparken im Wege der Selbsthilfe beenden

Der Bundes­ge­richtshof bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz stellt eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besit­z­ent­ziehung dar. Diese darf der Besitzer der Parkflächen im Wege der Selbsthilfe beenden, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Hiermit kann er schon im Vorfeld eines Parkverstoßes ein darauf spezialisiertes Unternehmen beauftragen.

Zu erstattende Abschleppkosten müssen in adäquatem Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen

Die durch den konkreten Abschlepp­vorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen. Zu den erstat­tungs­fähigen Kosten gehören nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschlepp­vorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, das Anfordern eines geeigneten Abschlepp­fahrzeugs, das Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen, dessen Besichtigung von Inneren und Außen und die Protokollierung etwa vorhandener Schäden. Nicht zu erstatten sind hingegen die Kosten für die Bearbeitung und außer­ge­richtliche Abwicklung des Schaden­s­er­satz­an­spruchs des Besitzers, weil sie nicht unmittelbar der Beseitigung der Störung dienen. Auch Kosten für die Überwachung der Parkflächen im Hinblick auf unberechtigtes Parken muss der Falschparker nicht ersetzen; ihnen fehlt der Bezug zu dem konkreten Parkverstoß, denn sie entstehen unabhängig davon.

Ortsübliche Abschleppkosten für Festlegung des Preises maßgeblich

Die Ersatzpflicht des Falschparkers wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Er hat nur diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Besitzers der Parkflächen machen würde. Maßgeblich ist, wie hoch die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschlepp­vorgangs verbundenen Dienst­leis­tungen sind. Regionale Unterschiede sind zu berücksichtigen. Dies wird das Landgericht durch Preisvergleich, notfalls durch Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zu klären haben.

Kein Anspruch auf Ersatz der vorge­richt­lichen Anwaltskosten

Ein Anspruch auf Ersatz seiner vorge­richt­lichen Anwaltskosten steht dem Kläger nicht zu. Denn im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts hatte der Kläger den geschuldeten Schaden­s­er­satz­betrag weder gezahlt noch hinterlegt. Solange dies nicht geschehen war, stand der Beklagten an dem Fahrzeug ein Zurück­be­hal­tungsrecht zu, so dass sie sich nicht im Verzug mit der Fahrzeu­grü­ckgabe befand.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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