21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss24.11.2017

Stillgelegtes Auto: Voraussetzungen für sofortiges Abschleppen nicht gegebenHalte­r­er­mittlung für Behörde zumutbar

Ein Kraftfahrzeug, das keine Zulassung mehr hat, aber nicht verkehrs­be­hindernd abgestellt wurde, darf nicht abgeschleppt werden, wenn zuvor nur ein Aufkleber mit einer Besei­ti­gungs­auf­for­derung an ihm angebracht worden war. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im vorliegenden Fall war ein zwar noch angemeldetes, aber von Amts wegen still gelegtes Kraftfahrzeug auf dem Seitenstreifen einer Straße abgestellt. Polizeibeamte hatten daraufhin die Dienstsiegel von den noch vorhandenen Nummern­schildern entfernt und zugleich einen Aufkleber mit der Aufforderung angebracht, es binnen einer bestimmten Frist aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Für das nachfolgend durch die Stadt Düsseldorf veranlasste Abschleppen und die Verwahrung des Fahrzeuges verlangte diese vom Kläger die Zahlung von rund 175 Euro. Die hiergegen gerichtete Klage hatte beim Verwal­tungs­gericht Düsseldorf Erfolg. Den Antrag der Stadt auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht ab.

Sofortvollzug nur in dringlichen Ausnahmefällen

Die Voraussetzungen für einen Sofortvollzug hätten nicht vorgelegen, so das Gericht. Für die Stadt Düsseldorf wäre es möglich und zumutbar gewesen, anhand der noch vorhandenen entstempelten Kennzeichen zunächst den vorrangig verant­wort­lichen Halter als Adressat einer möglichen Ordnungs­ver­fügung zu ermitteln und ihn zum Entfernen des Fahrzeugs aufzufordern. Der damit verbundene Aufwand mache die Durchführung des von Gesetzes wegen im Regelfall vorgesehenen Verwal­tungs­ver­fahrens nicht unzumutbar. Der Sofortvollzug sei nur in Ausnahmefällen bei außer­ge­wöhn­licher Dringlichkeit zulässig. Hierzu stehe eine Verwal­tung­s­praxis, die pauschal alle Fälle der Beseitigung nicht zugelassener Kraftfahrzeuge im Wege des sofortigen Vollzuges behandle und damit den Ausnahmefall zur Regel mache, im offen­sicht­lichen Widerspruch.

Gefahr von Diebstahl und Vandalismus begründen Sofortvollzug nicht

Präventive Erwägungen, wie sie die Beklagte im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung anführe, begründeten die außer­ge­wöhnliche Dringlichkeit ebenso wenig wie die Gefahr von Diebstahl und Vandalismus, zumal hier ein Zeitraum von elf Tagen bis zum Abschleppen in Kauf genommen worden sei. Der Behörde stünden auch rechtliche Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens offen, das hier durch die Verwal­tung­s­praxis im Zusammenwirken von Polizei und Stadt deutlich in die Länge gezogen worden sei. Die Stadt habe erst nach Ablauf der von der Polizei auf dem farbigen Aufkleber vermerkten Frist und einer Nachkontrolle durch die Polizei Kenntnis von dem ordnungswidrig abgestellten Fahrzeug erhalten, und zwar ohne dass die letzte Halteranschrift mitgeteilt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Halter des Fahrzeugs seiner Verpflichtung zur Beseitigung nicht nachkommen werde, seien nicht ersichtlich gewesen. Der Umstand, dass der Pflichtige den von der Polizei angebrachten Aufkleber nicht befolgt habe, reiche dafür nicht aus, da nicht feststehe, dass er hiervon überhaupt Kenntnis erlangt habe.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ ra-online

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