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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil13.09.2022

Fahrzeughalter hat Kosten für gewaltsames Öffnen seines mit laufenden Motor abgestellten Fahrzeugs zu tragenKeine Pflicht zur Suche nach Halter

Wird ein Fahrzeug mit laufenden Motor geparkt, so muss der Fahrzeughalter die Kosten für das gewaltsame Öffnen des Fahrzeugs tragen. Solange sich der Fahrzeughalter oder der Fahrer nicht in Ruf- oder Sichtweite befindet, besteht keine Pflicht zur Suche nach ihm. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 wurde ein Pkw in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen von der Ehefrau des Fahrzeughalters mit laufendem Motor abgestellt. Nach etwa zwei Stunden wurde schließlich das Ordnungsamt gerufen. Eine Halterabfrage ergab, dass die Wohnanschrift außerorts lag. Telefonisch konnte der Fahrzeughalter nicht erreicht werden. Eine Befragung in der Umgebung führte auch nicht zu Hinweisen. Das Ordnungsamt ließ daraufhin das Fahrzeug gewaltsam öffnen, um den Motor abzustellen. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe 150 € verlangte das Ordnungsamt vom Fahrzeughalter ersetzt. Dieser war damit nicht einverstanden und erhob daher Klage gegen den Kostenbescheid.

Rechtmäßiger Kostenbescheid

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschied gegen den Fahrzeughalter. Dieser sei zur Kostentragung verpflichtet. Der Kostenbescheid sei rechtmäßig. Das Ordnungsamt habe das Fahrzeug gewaltsam öffnen dürfen, um den Motor abzustellen. Es habe ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Satz 2 StVO vorgelegen.

Keine Pflicht zur Suche nach Halter

Das Ordnungsamt sei nicht verpflichtet gewesen, so das Verwal­tungs­gericht, den Fahrzeughalter und dessen Ehefrau vor dem gewaltsamen öffnen des Fahrzeugs ausfindig zu machen. Sofern sich der Fahrer vom Fahrzeug entfernt und deshalb nicht unmittelbar wie jemand zur Verfügung steht, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, seien grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verant­wort­lichen veranlasst. Denn deren Erfolg sei zweifelhaft und führe zu nicht abzusehenden Verzögerungen. Für das Ordnungsamt sei nicht erkennbar gewesen, dass sich der Fahrzeughalter oder dessen Ehefrau in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befanden und innerhalb einer absehbaren Zeit erscheinen würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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