18.01.2025
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Verwaltungsgericht Aachen Beschluss17.06.2011

VG Aachen: Erlaub­nis­pflicht für die Vermittlung von Sportwetten verstößt gegen EuroparechtUnter­sa­gungs­ver­fügung der Stadt muss vorläufig von Sport­wet­ten­ver­mittlern nicht beachtet werden

Unter Berück­sich­tigung aktueller Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts ist das staatliche Monopol als europa­rechts­widrig anzusehen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung zum staatlichen Glückss­piel­monopol.

Im zugrunde liegenden Streitfall erklärte das Verwal­tungs­gericht Aachen unter Berufung auf das Staatsmonopol eine von der Stadt Hückelhoven erlassene Ordnungs­ver­fügung gegen einen Sport­wet­ten­ver­mittler für rechtswidrig und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage des Sport­wet­ten­ver­mittlers an.

Zahl der Geldspielgeräte in den letzten Jahre erheblich gestiegen

Wie andere erstin­sta­nzliche Verwal­tungs­ge­richte hält auch das Aachener Verwal­tungs­gericht das staatliche Glückss­piel­monopol nur dann für europa­rechts­konform, wenn es in Gänze eine systematische Bekämpfung der Spielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Kriminalität vorsehe. Daran fehle es derzeit. Unter Berufung auf ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Gelsenkirchen vom April 2011 verweist das Gericht darauf, dass die Zahl der Geldspielgeräte in den letzten Jahre erheblich gestiegen sei und sich die Lotto­ge­sell­schaften nicht an die vorgegebenen Werbe­be­schrän­kungen gehalten hätten.

Verwal­tungs­gericht weist auf gegensätzliche Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts hin

Das Aachener Verwal­tungs­gericht merkt ausdrücklich an, dass es nicht die Rechtsansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen teilt. Dieses hält Ordnungs­ver­fü­gungen der vorliegenden Art ungeachtet ihrer möglichen Europa­rechts­wid­rigkeit für rechtmäßig, weil die Vermittlung von Sportwetten der Erlaubnis bedürfe und diese nicht erteilt worden sei. Für die Aachener Richter muss der Sport­wet­ten­ver­mittler hingegen die Unter­sa­gungs­ver­fügung der Stadt Hückelhoven derzeit nicht beachten.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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