21.11.2024
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Dokument-Nr. 5727

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Verwaltungsgericht Arnsberg Beschluss05.03.2008

NRW-Sport­wet­ten­monopol auch nach dem Glückss­piel­staats­vertrag europa­rechts­widrig

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg verstößt das staatliche Sport­wet­ten­monopol auch nach dem Inkrafttreten des geltenden nordrhein-westfälischen Ausfüh­rungs­ge­setzes zum Glückss­piel­staats­vertrag am 1. Januar 2008 gegen europäisches Gemein­schaftsrecht. Das Gericht gab dem Antrag einer Gewer­be­trei­benden gegen den Bürgermeister der Stadt Olsberg statt, der die Vermittlung von Sportwetten an einen Veranstalter mit britischer Lizenz untersagt hatte.

Die Kammer begründete ihre Entscheidung mit durchgreifenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Untersagung der Sport­wet­ten­ver­mittlung an private Veranstalter mit Lizenz eines EU-Mitgliedstaates. Es spreche Überwiegendes dafür, dass das generelle Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von privaten Sportwetten durch den neuen Glückss­piel­staats­vertrag und das zugehörige nordrhein-westfälische Ausfüh­rungs­gesetz gegen die nach dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft garantierte Dienstleistungs- und Nieder­las­sungs­freiheit verstoße.

Denn ein Staatsmonopol auf die Veranstaltung von Sportwetten wie in Nordrhein-Westfalen sei zum Zweck der Spiel­sucht­be­kämpfung und des Spielerschutzes bereits im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, dass wirksame Maßnahmen der Kontrolle und Einschränkung des Glückss­pie­l­an­gebotes zur Spiel­sucht­be­kämpfung nicht auch gegenüber privaten Veranstaltern ergriffen werden könnten.

Im Übrigen fehle es in Nordrhein-Westfalen voraussichtlich an der europarechtlich geforderten kohärenten Begrenzung von Spiel­tä­tig­keiten im gesamten Glückss­piel­bereich, um Zulas­sungs­be­schrän­kungen für private Veranstalter mit Sitz in der Europäischen Union rechtfertigen zu können. Dies zeigten bereits die gesetzlichen Regelungen bei den staatlich monopolisierten Sportwetten einerseits und dem privat organisierten Glücksspiel an Spielautomaten, das den Sportwetten gegenüber ein wesentlich höheres Suchtpotential berge, andererseits. Die gemein­schafts­rechts­widrigen nordrhein-westfälischen Regelungen über das Verbot privater Sportwetten müssten daher im Ergebnis unangewendet bleiben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 10.03.2008

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