21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss15.11.2010

Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossenDer deutsche Glückss­piel­staats­vertrag ist nicht europa­rechts­widrig

Die Ordnungs­be­hörden in NRW dürfen vorerst weiterhin gegen private Wettbüros vorgehen. Nach vorläufiger Einschätzung spreche nach wie vor vieles dafür, dass solche Betriebe gegen das staatliche Sport­wet­ten­monopol verstießen. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen mit Eilbeschluss entschieden.

Entgegen anders lautender Meldungen habe der Europäische Gerichtshof den deutschen Glückss­piel­staats­vertrag in seinen Urteilen vom 8. September 2010 nicht für europa­rechts­widrig erklärt. Zwar habe der EuGH darin hervorgehoben, dass das staatliche Monopol auf Sportwetten die Niederlassungs- und Dienst­leis­tungs­freiheit verletzen könne, wenn der Staat zugleich andere Glückss­piel­be­reiche mit hohem Suchtpotential privaten Anbietern überlasse und deren Betätigung fördere.

Die abschließende Prüfung, ob dies vor allem im Hinblick auf Geldspiel­au­tomaten in Spielhallen und Gaststätten der Fall sei, habe der EuGH aber den deutschen Verwal­tungs­ge­richten überlassen. Insoweit kommt das Oberver­wal­tungs­gericht in seinem jetzigen Eilbeschluss zu dem Ergebnis, dass dem Gesetzgeber - vorbehaltlich der Überprüfung in einem Haupt­sa­che­ver­fahren - voraussichtlich nicht vorgeworfen werden könne, er verfolge bei Sportwetten einerseits und den gewerblichen Geldspiel­au­tomaten andererseits wider­sprüchliche Strategien. Allerdings deuteten neuere wissen­schaftliche Untersuchungen darauf hin, dass die im Jahr 2006 erfolgten Neuregelungen für gewerbliche Automatenspiele zu einer Ausweitung dieses Marktes und zu einer Zunahme des Suchtpotentials geführt hätten. Hierauf müsse der Gesetzgeber gegebenenfalls reagieren. Gegenwärtig lasse sich nicht feststellen, dass er hierzu nicht bereit sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ ra-online

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