15.11.2024
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Dokument-Nr. 2609

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss28.06.2006

Aus für private Sportwetten in Nordrhein-WestfalenSpielsucht und Folge­kri­mi­nalität von Glücksspielen müssen zum Wohle der Allgemeinheit unterbunden werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat in einem von etwa 200 Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten an private Wettver­an­stalter mit sofortiger Wirkung untersagt werden darf.

Zur Begründung hat er ausgeführt: Das staatliche Monopol für Sportwetten in Nordrhein-Westfalen entspreche derzeit zwar nicht den verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen, die sich aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ergäben. Das habe das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in seinem Urteil vom 28.03.2006 hinsichtlich der Rechtslage in Bayern festgestellt. Dies gelte für die Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen entsprechend. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe es in seinem Urteil aber zugelassen, dass bei Beachtung bestimmter Maßgaben durch die staatlichen Wettver­an­stalter die private Veranstaltung von Sportwetten und die Vermittlung solcher Wetten weiterhin ordnungs­be­hördlich unterbunden werden. Diese Möglichkeit besteht nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­ge­richts auch in Nordrhein-Westfalen, nachdem das Innen­mi­nis­terium NRW der Firma Westlotto in Münster als staatlicher Veranstalterin von Sportwetten eine Vielzahl von Maßnahmen aufgegeben hat, die eine Beschränkung des Wettangebots, der Werbung für Sportwetten sowie der Vertriebswege und auch Maßnahmen der Spiel­sucht­prä­vention zum Gegenstand haben. Die Firma Westlotto habe mit der Umsetzung der Maßnahmen bereits begonnen.

Der Untersagung und Vermittlung von Sportwetten an private Wettver­an­stalter im europäischen Ausland stehe derzeit auch nicht die im EG-Vertrag gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit entgegen. Die gegenwärtige Rechtslage in Nordrhein-Westfalen widerspreche diesen Vorschriften des Gemein­schafts­rechts zwar in der gleichen Weise wie dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Gleichwohl seien die Vorschriften, die das staatliche Sport­wet­ten­monopol in Nordrhein-Westfalen begründeten, vorübergehend weiter anwendbar, bis der Gesetzgeber eine europa­rechts­konforme Regelung für den Sport­wet­ten­sektor erlassen habe. Ein freier Zugang zu diesem Markt für private Sport­wet­ten­ver­an­stalter berge unter den Gesichtspunkten der Spielsucht, des Verbrau­cher­schutzes sowie der typischen Begleit- und Folge­kri­mi­nalität von Glücksspielen erhebliche Gefahren für wichtige Allge­mein­in­teressen. Zur Abwehr dieser Gefahren sei es nötig, die bestehenden Rechts­vor­schriften vorübergehend weiter anzuwenden. Hinsichtlich der von den privaten Sport­wet­ten­ver­mittlern und -anbietern getroffenen Inves­ti­ti­o­ns­ent­schei­dungen sei zu berücksichtigen, dass sie vor dem Hintergrund einer für alle erkennbar unklaren Rechtslage getroffen und deshalb von vornherein mit dem Risiko behaftet gewesen seien, sich nur vorübergehend oder gar nicht amortisieren zu können. Mit einer entsprechenden Unsicherheit seien von Anfang an auch die bei Wettver­an­staltern und -vermittlern geschaffenen Arbeitsplätze belastet gewesen.

Nachdem das Oberver­wal­tungs­gericht mit diesem Beschluss eine vorläufige Klärung der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen herbeigeführt hat, geht es in den weiteren bei ihm anhängigen Beschwer­de­ver­fahren der Sport­wet­ten­ver­mittler, deren Rechts­schutz­anträge durch die Verwal­tungs­ge­richte abgelehnt worden sind, nicht mehr davon aus, dass die Behörden vor einer Vollziehung der Unter­sa­gungs­ver­fü­gungen eine Entscheidung über die jeweilige Beschwerde abwarten. Mit dem Beschluss vom heutigen Tag sind zugleich die Voraussetzungen dafür entfallen, die aufschiebende Wirkung der von den Sport­wet­ten­ver­mittlern eingelegten Rechtsbehelfe bis zu einer Entscheidung in dem jeweiligen Beschwer­de­ver­fahren vorübergehend anzuordnen bzw. wieder­her­zu­stellen, wie dies bisher in Einzelfällen geschehen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordhrein-Westfalen vom 28.06.2006

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