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Dokument-Nr. 13869

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Thüringer Oberlandesgericht Jena Beschluss17.07.2012

Lieferverkehr in der Fußgängerzone: Parken eines Fahrzeugs zum Reinigen und Gestalten von Schaukästen zulässigThüringer Oberlan­des­gericht zum Inhalt und Umfang des in der Fußgängerzone erlaubten Lieferverkehrs

Das Parken in einer Fußgängerzone, um dort Werbe­schau­kästen zu reinigen und neu zu bestücken, stellt einen für die Fußgängerzone erlaubten Lieferverkehr dar. Dies entschied das Thüringer Oberlan­des­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall war ein 55-jähriger Mann, der in der Innenstadt von Jena mehrere Schaukästen betreibt, vom Amtsgericht Jena wegen verbotswidrigen Parkens in einem gesperrten Fußgän­ger­bereich zu einer Geldbuße von 30 Euro verurteilt worden. Zwar hat die Stadt Jena an Werktagen von 6 bis 10 Uhr und von 18 Uhr bis 21 Uhr den Lieferverkehr erlaubt und der Mann hatte sein Fahrzeug auch innerhalb dieser erlaubten Zeiten, nämlich morgens zwischen 8.30 Uhr und 8.50 Uhr in der Fußgängerzone geparkt. Das Amtsgericht war jedoch der Meinung, er könne sich nicht auf die Zusatz­be­schil­derung (den mit Zeichen Nr. 1026-35 erlaubten Lieferverkehr) berufen. In den Urteilsgründen heißt es hierzu, dass Lieferverkehr lediglich solche Waren umfasse, deren Umfang und/oder Gewicht ein Tragen über längere Strecken unzumutbar erscheinen lasse. Hier erscheine es kaum möglich, dass Plakate vom Umfang oder Gewicht so gestaltet seien, dass ein Tragen über längere Strecken unzumutbar erscheine.

In Straßen­ver­kehrs­ordnung gesetzlich nicht definierter Begriff „Lieferverkehr“ von Amtsgericht zu eng interpretiert

Dieser Auffassung ist das Thüringer Oberlan­des­gericht nicht gefolgt und hat der Rechts­be­schwerde des Mannes stattgegeben und ihn somit freigesprochen. Das Amtsgericht habe den in der Straßenverkehrsordnung (StVO) gesetzlich nicht definierten Begriff „Lieferverkehr“ zu eng interpretiert; Wortsinn und gängiger Sprachgebrauch verlangten eine großzügigere Auslegung. Hiernach sei Lieferverkehr „als stichwortartige Umschreibung des zur Führung und Aufrecht­er­haltung eines Geschäfts- oder Gewerbebetriebs erforderlichen geschäftsmäßig – d.h. von Gewer­be­trei­benden und nicht von Privaten – durchgeführten Transports von Gegenständen von oder zu (anderen) Gewer­be­trei­benden oder Kunden“ zu verstehen. Das Zusatzschild „Lieferverkehr frei“ solle das Fortbestehen wirtschaftlich sinnvoller geschäftlicher Betätigung in der Fußgängerzone ermöglichen; nicht zuletzt deshalb, weil diese dadurch in allgemein erwünschter Weise belebt werde.

Auch geschäftliche Beförderung leichter Gegenstände ist als „Lieferverkehr“ anzusehen

Dem widerspräche es, den Begriff des Lieferverkehrs unter Außer­acht­lassung von Wirtschaft­lichkeits- und Gleich­be­hand­lungs­er­wä­gungen so auszulegen, dass Gewer­be­trei­benden das Befahren der Fußgängerzone nur dann erlaubt sei, wenn ihnen der durchgeführte Transport wegen der Größe und/oder Schwere der beförderten Gegenstände zu Fuß unzumutbar sei. Auch die geschäftliche Beförderung leichter (tragbarer) Gegenstände in die oder aus der Fußgängerzone sei als „Lieferverkehr“ anzusehen. Allein entscheidend sei also nur, ob der Ort, von oder zu dem geliefert werde, in der Fußgängerzone läge; ein bloßes abkürzendes Durchfahren der Fußgängerzone zu einem außerhalb gelegenen Lieferort sei nicht gestattet.

Quelle: Thüringer Oberlandesgericht/ra-online

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