22.11.2024
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Verwaltungsgericht Braunschweig Urteil25.01.2005

Fahrräder in Fußgän­ger­be­reichen: Abstellen grundsätzlich erlaubt

Fahrräder dürfen in Fußgän­ger­be­reichen grundsätzlich abgestellt werden. Die derzeitige Beschilderung auf dem Vorplatz des Braunschweiger Hauptbahnhofs verbietet es daher nicht, Fahrräder auch außerhalb des gekenn­zeichneten Parkbereichs abzustellen. Dies hat die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Braunschweig in einem aktuellen Urteil entschieden.

Die Stadt Braunschweig hatte in dem Verfahren eine andere Rechts­auf­fassung vertreten. Sie hat den Bahnhofs­vorplatz in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbahn, in deren Eigentum sich der Platz befindet, als Fußgän­ger­bereich ausgewiesen und das entsprechende Verkehrsschild "Fußgängerzone" aufgestellt. Weitere, nicht amtliche Zeichen weisen vor Ort darauf hin, dass das "Abstellen von Fahrrädern verboten" sei. Außerdem befindet sich auf dem Platz eine Fahrra­dab­stel­l­anlage, die als Parkbereich für Fahrräder gekennzeichnet ist. Im März 2002 entfernte die Stadt alle auf dem Bahnhofs­vorplatz außerhalb der Abstellanlage geparkten 138 Fahrräder und zerstörte zu diesem Zweck teilweise die Fahrrad­sch­lösser. Betroffen war davon auch der Kläger, der sein Fahrrad an einer Straßenlaterne angeschlossen hatte. Eine von ihm gegen die Stadt erhobene Klage auf Schadensersatz hatte keinen Erfolg.

Der Kläger hat anschließend eine so genannte Feststel­lungsklage beim Verwal­tungs­gericht erhoben, um klären zu lassen, ob ihm die straßen­ver­kehrs­rechtliche Regelung auf dem Bahnhofs­vorplatz tatsächlich nicht erlaube, sein Fahrrad dort zu parken.

Die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts stellt in ihrem Urteil fest, dass die Beschilderung des Bahnhofs­vor­platzes es nicht verbiete, Fahrräder auch außerhalb der gekenn­zeichneten Parkfläche abzustellen.

In der Urteils­be­gründung heißt es, nach den allgemeinen Vorschriften der Straßen­ver­kehrs­ordnung sei das nicht verkehrs­be­hin­dernde Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen Fußgän­ger­flächen zulässig. Von abgestellten Fahrrädern gingen für Fußgänger in der Regel keine Gefahren aus. Ein Verbot ergebe sich auch nicht aus dem Verkehrsschild "Fußgän­ger­bereich": Das Verkehrszeichen führe zwar dazu, dass der betroffene Bereich Fußgängern vorbehalten sei und andere Verkehrs­teil­nehmer ihn nicht benutzen dürften. Um eine Benutzung in diesem Sinne handele es sich aber nicht, wenn dort Fahrräder abgestellt werden. Die nicht amtlichen Verbotsschilder auf dem Bahnhofs­vorplatz enthielten keine eigenständige Regelung: Sie gäben nur die Rechts­auf­fassung der Stadt wieder, wie sich das Verkehrszeichen "Fußgän­ger­bereich" aus ihrer Sicht auswirke.

Quelle: Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 15.02.2005

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