23.11.2024
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Dokument-Nr. 1359

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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss25.11.2005

Weihnachts­ma­rkt­streit: Bude vor Ladengeschäft darf bleiben

Jedenfalls in inner­städ­tischen Fußgängerzonen haben Laden­ge­schäfts­inhaber nicht ohne weiteres einen Abwehranspruch gegenüber Weihnachts­ma­rktbuden vor ihren Geschäften. Dies folgt aus der Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Mainz, mit der diese den Antrag einer Wormser Geschäftsfrau, die Stadt Worms zu verpflichten die Weihnachts­ma­rktbude vor ihrem Ladengeschäft zu entfernen, abgelehnt hat.

Infolge der räumlichen Ausdehnung ihres Weihnachts­marktes hat die Stadt Worms in diesem Jahr erstmals auch vor dem Ladengeschäft der Antragstellerin in der Fußgängerzone im Abstand von 2,75 m eine 6 m breite Bude für einen Imbissstand aufgebaut.

Mit dem Eilantrag, die Stadt zu verpflichten die Bude zu beseitigen, wandte sich die Antragstellerin an das Verwal­tungs­gericht. Es drohten ihr erhebliche finanzielle Einbußen, weil die Bude den Blick auf ihre Schaufenster verstelle. Hierdurch könnten auch Straftäter auf den Plan gerufen werden. Schließlich dürfe nicht ihr Geschäft beeinträchtigt werden, während ein in der Nähe befindliches großes Kaufhaus keine Buden vor die lange Schau­fens­terfront gestellt bekomme.

Die Stadt Worms hat geltend gemacht: Sie müsse die Buden unter Berück­sich­tigung der örtlichen Gegebenheiten und des Warenangebots sinnvoll und abwechs­lungsreich verteilen. Wegen der notwendigen Versor­gungs­lei­tungen habe sie den Imbissstand vor das Geschäft der Antragstellerin platzieren müssen. Dieses sei ein Eckgeschäft und die Schaufenster in der anderen Straße - wie auch der Eingang - seien nicht verstellt. Während der Weihnachts­ma­rkt­nächte setze sie einen Sicher­heits­dienst ein und auch vor dem Schaufenster des Kaufhauses habe sie eine Bude aufgestellt.

Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Der Marktstand verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Als gewer­be­treibende Straße­n­an­liegerin habe sie im Rahmen des so genannten Anlie­ger­ge­brauchs zwar neben dem Anspruch auf Zugang zur Straße in gewissem Maße auch das Recht, die Straße als Kommu­ni­ka­ti­o­ns­mittel zu nutzen, etwa durch Werbung auf den vorbei­flie­ßenden Verkehr einzuwirken. Es müsse ihr jedoch nicht die optimale, sondern nur eine zumutbare Nutzungs­mög­lichkeit gewährleistet werden. Außerdem seien die örtliche Lage des Geschäftslokals und situa­ti­o­ns­be­dingte Vorbelastungen zu berücksichtigen. Danach werde die Antragstellerin nicht in ihrem Recht auf Anlie­ger­ge­brauch verletzt. Ihr Schaufenster hinter dem Marktstand sei nach wie vor zugänglich und könne zu Werbezwecken verwendet werden. Ihr Ladeneingang und ihre Schaufenster in der anderen Straße seien nicht beeinträchtigt. Zudem stehe der Marktstand nur vier Wochen vor ihrem Geschäftslokal. Außerdem seien Weihnachts­märkte ein typisches Marktgeschehen in Innenstädten und speziell in Fußgängerzonen, sodass die Lage ihres Ladengeschäfts situa­ti­o­ns­bedingt vorgeprägt sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Worms sie in willkürlicher Weise bei der Platzierung der Buden benachteiligt habe, bestünden nicht. Ihren Sicher­heits­be­denken habe die Stadt durch den Einsatz des Sicher­heits­dienstes angemessen Rechnung getragen.

Quelle: ra-online, VG Mainz

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